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Freibeträge

§ 39a EStG

§ 39b Abs. 2 EStG

Sind auf der Lohnsteuerkarte bzw. in 2011 und 2012 ggf. auf der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung Freibeträge eingetragen bzw. ab 2013 im sog. ELStAM-Verfahren als Abzugsmerkmal erfasst, so sind sie vom Arbeitslohn abzuziehen, bevor der Lohnsteuerabzug vorgenommen wird. Nach Umstellung des Papier-Lohnsteuerkartenverfahrens auf das elektronisches Verfahren (ELStAM) werden die Freibeträge vom Finanzamt an das BZSt gemeldet und dort vom Arbeitgeber abgerufen.

Vgl. dazu Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte.

Darüber hinaus sind jedoch einige Freibeträge bereits in der Lohnsteuertabelle eingearbeitet. Bereits eingearbeitet sind folgende Freibeträge:

Allgemeiner Grund-Freibetrag

7.664 EUR

(bis 2008)

7.834 EUR (2009)
8.004 (ab 2010)

Arbeitnehmerpauschbetrag

1.000 EUR (920 EUR bis 2010)

Sonderausgabenpauschbetrag

36 EUR

Vorsorgepauschale

12 % vom Arbeitslohn mit gewissen Höchstbeträgen, vgl. Vorsorgepauschale

Die Kinderfreibeträge werden nur für die Berechnung der Annexsteuern (Kirchensteuer / Solidaritätszuschlag) berücksichtigt.

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