Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


#154260

Inhaltsverzeichnis

Halbeinkünfteverfahren

§ 3 Nr. 40 EStG VZ 2008

§ 3c VZ 2008

Bei natürlichen Personen als Anteilseigner galt bis 2008 nach der Abschaffung des Anrechnungsverfahrens durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) das sogenannte Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG VZ 2008 i.V.m. § 3c EStG VZ 2008). Das Halbeinkünfteverfahren bestand dabei aus zwei Komponenten. Über eine Steuerbefreiung in § 3 Nr. 40 EStG EStG VZ 2008 wurden bestimmte Einnahmen, z.B. Gewinnausschüttungen, zu 50 % steuerbefreit. Im Gegenzug dazu regelte § 3c Abs. 2 EStG VZ 2008, dass im Zusammenhang mit solchen Einkünften stehende Werbungskosten bzw. Anschaffungskosten ebenfalls nur zu 50 % abgezogen werden durften.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gilt das Teileinkünfteverfahren. Hiernach sind nur noch 40 % der Einkünfte von natürlichen Personen als Anteilseigner steuerfrei, sofern diese Einkünfte dem betrieblichen Bereich (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit) zuzuordnen sind (§ 3 Nr. 40 EStG). Befinden sich Beteiligungen natürlicher Personen im Privatvermögen, unterliegen die laufenden Einkünfte hieraus und die Einkünfte aus Veräußerungen der Beteiligungen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Werden die Beteiligungen im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft gehalten, ist grundsätzlich für die Besteuerung der laufenden Einkünfte und der Gewinne aus Veräußerungen der Beteiligungen das Teileinkünfteverfahren maßgebend.

Inhaltsverzeichnis


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Steuerberater

Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

YouTube Kanal



Steuerberatung

Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater








Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin