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Heimunterbringung

§ 33a Abs. 3 EStG VZ 2008

Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten(wohn)heim sind ggf. als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG abzugsfähig, wenn der dortige Aufenthalt krankheitsbedingt ist. Vgl. Außergewöhnliche Belastungen (ABC), unter "Altersheim".
Aufwendungen eines nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, können nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abgezogen werden (BFH, 15.04.2010 - VI R 51/09).

Nach Auffassung des BFH sind gemäß Urteil vom 13.10.2010 (VI R 38/09) Kosten für einen krankheitsbedingten Aufenthalt in einem Seniorenheim auch dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit besteht und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet worden sind. Mit der Entscheidung rückt der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, wonach ein Abzug entweder zusätzliche Kosten für Pflegeleistungen oder die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen "H" oder "Bl" voraussetzte. Vgl. a. BFH, 09.12.2010 - VI R 14/09 sowie BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09.
Kosten für die behinderungsbedingte Unterbringung in einer sozial-therapeutischen Einrichtung können außergewöhnliche Belastungen sein. Ist das FG aufgrund eines von einem fachkundigen Arzt erstellten Gutachtens von der Notwendigkeit der Unterbringung überzeugt, bedarf es gem. BFH-Urteil vom 09.12.2010 - VI R 14/09 - nicht mehr eines amtsärztlichen Attestes.
Der Gesetzgeber akzeptiert die Rechtsprechung nicht. Aufgrund der Ermächtigung in § 33 Abs. 4 EStG wurden mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 die bisher in R 33.4 Abs. 1 S. 1 EStR enthaltenen Regelungen zum Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen im Krankheitsfall in § 64 Abs. 1 EStDV festgeschrieben.

Ggf. kommt eine Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 EStG für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in Betracht. Eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 EStG ist nämlich auch möglich, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim befindet. In diesem Fall sind die im Haushalt des Heimbewohners erbrachten und individuell abgerechneten Dienstleistungen (z.B. Reinigung des Appartements, Pflege- oder Handwerkerleistungen im Appartement) begünstigt. Ein Haushalt in einem Heim ist gegeben, wenn die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen von ihrer Ausstattung her für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.

In der Regel schließt der Heimbetreiber mit dem Heimbewohner einen Vertrag ab, in dem er sich gegen Entgelt zur Überlassung einer Unterkunft, der Gewährung von Verpflegung und von Dienst- und Betreuungsleistungen verpflichtet. Eine gesonderte Aufteilung des Entgelts auf einzelne Dienstleistungen wird im Vertrag nicht vorgenommen. Zum Nachweis der im Entgelt enthaltenen begünstigten Aufwendungen i.S. des § 35a EStG hat der Heimbewohner eine entsprechende Bescheinigung des Heimträgers einzureichen (BMF, 15.02.2010, BStBl I 2010, 140).

Hinsichtlich der Unterkunft hat der Heimbewohner die Stellung eines Mieters. Begünstigt sind daher nur Aufwendungen, die auch auf einen Mieter umgelegt werden können. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für die Reinigung von Fenstern und Räumen sowie für die Gartenpflege, nicht dagegen Aufwendungen für die Gebäudeinstandsetzung und die Gebäuderenovierung. Unmaßgeblich ist, dass der Heimbetreiber bei der Kalkulation des Heimentgelts auch Instandsetzungs- und Renovierungskosten einbezieht. Dieses wirkt sich ausschließlich auf die Höhe der nicht begünstigten Miete aus.

Der auf die Verpflegung entfallende Entgeltsanteil ist nicht nach § 35a EStG begünstigt, da es sich um ein Gesamtentgelt für die Gestellung der Mahlzeiten handelt.

In den Heimverträgen wird häufig vereinbart, dass das Gesamtentgelt auch die Leistung umfasst, dass der Heimbewohner die Möglichkeit hat, bei Bedarf bestimmte Betreuungs- und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. So kann das Gesamtentgelt z.B. Aufwendungen für das Vorhalten

  1. einer hauseigenen Betreuungseinrichtung für demenzkranke Bewohner

  2. eines betreuerischen Nachtdienstes für kleinere pflegerische Hilfeleistungen

  3. eines betreuerischen Bereitschaftsdienstes

  4. von Haus- und Etagendamen zur Erbringung kleinerer Betreuungsleistungen, Besuche und Begleitungen enthalten sowie

  5. Aufwendungen für die kostenlose Betreuung bei kurzfristiger Erkrankung

beinhalten.

Praxistipp:

Das FG Hamburg spricht sich auch für eine Steuerermäßigung auch für das bloße Vorhalten von Dienstleistungen aus (FG Hamburg, 05.05.2008 - 6 K 175/05). Der BFH hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen (BFH, 29.01.2009 - VI R 28/08). Aus der Rechnung i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG müssen sich der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben. Die Finanzverwaltung hat sich der Auffassung des FG Hamburg angeschlossen (BMF, 15.02.2010 - IV C 4 - S 2296-b/07/0003, BStBl I 2010, 140).

Mit Urteil vom 11.02.2010 - VI R 61/08 hat der BFH entschieden, dass ein schwerbehindertes Kind, das seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst decken kann, ein zur Altersvorsorge gebildetes Vermögen (hier: Grundvermögen) nicht vor der Inanspruchnahme elterlichen Unterhalts verwerten muss. Die Eltern können die Aufwendungen für die Heimunterbringung der Tochter deshalb als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Die das eigene Vermögen des Unterhaltsempfängers betreffende Bestimmung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG kommt im Rahmen des § 33 EStG nicht zur Anwendung. Im Fall der Übertragung des Pauschbetrags kann nach Auffassung des BFH der Steuerpflichtige Aufwendungen für sein behindertes Kind zusätzlich abziehen.

Mit Urteil vom 30.06.2011 - VI R 14/10 - hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als (allgemeine) außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG steuerlich zu berücksichtigen sein können. Ein von der zumutbaren Belastung unabhängiger Abzug nach § 33a EStG komme nicht Betracht. Denn nach dieser Vorschrift seien nur typische Unterhaltsaufwendungen, insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen, nicht aber Krankheits- und Pflegekosten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Ein Wahlrecht zwischen der Anwendung des § 33 EStG oder des § 33a Abs. 1 EStG bestehe nicht.

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