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Inhaltsverzeichnis

Steuerbefreiungen

§ 4 UStG

§ 4b UStG

Umsätze, die der Steuerpflicht unterliegen, weil einer der Grundtatbestände erfüllt ist, werden tatsächlich nur der Steuer unterworfen, wenn nicht eine der zahlreichen Steuerbefreiungen anwendbar ist. Diese Steuerbe-freiungen, die die vielfältigsten Sachverhalte betreffen, unterscheiden sich durch ihren Anwendungsbereich sowie durch ihre Folgen. Grundsätzlich gibt es folgende Abgrenzungen:

  • Steuerbefreiungen, nur für Lieferungen und Leistungen an Dritte,

  • Steuerbefreiungen, die auch für die gleichgestellten Lieferungen und sonstigen Leistungen für außerunternehmerische Zwecke (Eigenverbrauch) gelten,

  • Steuerbefreiungen, die den Vorsteuerabzug zulassen,

  • Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit,

  • Steuerbefreiungen, auf die verzichtet werden kann,

  • Steuerbefreiungen, die zwingend in Anspruch zu nehmen sind.

Die jeweiligen Unterscheidungen sind durch die verschiedenen Zwecke der einzelnen Steuerbefreiungen bedingt.

Soweit es sich um Steuerbefreiungen im grenzüberschreitenden Bereich handelt, wird im Regelfall der Vorsteuerabzug zugelassen, da sonst aus Konkurrenzgründen eine Benachteiligung der ausführenden Unternehmer eintreten würde. Bei diesen Befreiungen erübrigt sich ein Verzicht auf die Steuerbefreiung im Regelfall, da ein Verzicht den Beteiligten keine Vorteile bringt.
Bei anderen Befreiungen, die als Vergünstigung für bestimmte Leistungen an Privat-personen vorgesehen sind, ist ein Verzicht auf die Inanspruchnahme zulässig, soweit die Leistungen im unternehmerischen Bereich erbracht werden. Durch diesen Verzicht wird gleichzeitig der ansonsten nicht mögliche Vorsteuerabzug für den Unternehmer zugelassen.

Hinweis:

Steuerbefreiungen von eher geringerer Bedeutung sind in der nachfolgenden Tabelle, versehen mit der zugehörigen Befreiungsvorschrift, dem Umfang der Befreiung, den Verzichtsmöglichkeiten sowie den Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug dargestellt.

Zu Steuerbefreiungen mit größerer Relevanz finden Sie ausführliche Erläuterungen unter folgenden Stichwörtern:

Steuerbefreiungen - Ausfuhrlieferungen

Steuerbefreiungen - Ausfuhrnachweis

Steuerbefreiungen - Buchnachweis

Steuerbefreiungen - ehrenamtliche Tätigkeiten

Steuerbefreiungen - Geldgeschäfte

Steuerbefreiungen - gemeinnützige Veranstaltungen

Steuerbefreiungen - Hilfsgeschäfte

Steuerbefreiungen - Krankenhäuser und Altenpflege

Steuerbefreiungen - medizinische Leistungen

Steuerbefreiungen - Postleistungen

Steuerbefreiungen - Reiseleistungen

Steuerbefreiungen - Verkauf von Grundstücken

Steuerbefreiungen - Vermietung von Grundstücken

Steuerbefreiungen - Vermittlungsumsätze

ABC der Steuerbefreiungen
Bezeichnung der UmsatzartBefreiungsvorschriftVerzicht auf Steuerbefreiung möglichVorsteuerabzug möglich
Archive;
Umsätze der Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände bzw. anderer Unternehmer mit Bescheinigung der Landesbehörde
§ 4 Nr. 20aneinnein
Ausfuhr;
sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden
§ 4 Nr. 3a Buchst. aanicht erforderlichja
Bausparkassenvertreter;
Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter
§ 4 Nr. 11neinnein
Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr (Beachte Ausnahmen)§ 4 Nr. 3anicht erforderlichja
Betriebshelfer;
Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung
§ 4 Nr. 27bneinnein
Blinde;
Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen (keine Befreiung für Lieferung von Mineralölen und Branntweinen, wenn dafür entsprechende Steuern zu entrichten sind
§ 4 Nr. 19ajanein,
bei Verzicht ja
Blindenwerkstätten;
Lieferung von Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des BliWaG sowie sonstige Leistungen (wenn ausschließlich Blinde an der Ausführung mitgewirkt haben) durch anerkannte Blindenwerkstätten
§ 4 Nr. 19bjanein,
bei Verzicht ja
Blut;
Lieferung von menschlichem Blut
§ 4 Nr. 17aneinnein
Büchereien;
Umsätze der Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände bzw. anderer Unternehmer mit Bescheinigung der Landesbehörde
§ 4 Nr. 20aneinnein
Chöre;
Umsätze der Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände bzw. anderer Unternehmer mit Bescheinigung der Landesbehörde
§ 4 Nr. 20aneinnein
Denkmäler;
Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst, Umsätze der Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände bzw. anderer Unternehmer mit Bescheinigung der Landesbehörde
§ 4 Nr. 20aneinnein
Deutsche Bundesbahn;
Lieferungen und sonstige Leistungen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn auf Gemeinschaftsbahnhöfen etc.
§ 4 Nr. 6anicht erforderlichja
Einfuhr;
sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen; die Kosten der sonstigen Leistung muss in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sein
§ 4 Nr. 3a Buchst. bbnicht erforderlichja
Einfuhr;
sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die eine vorübergehende Verwendung im Zollgebiet bewilligt worden ist und der Auftraggeber im Drittlandsgebiet ansässig ist oder Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ist
(Beachte aber Ausnahmen)
§ 4 Nr. 3cnicht erforderlichja
Frauenmilch;
Lieferung von Frauenmilch
§ 4 Nr. 17aneinnein
Gestellung von land- und forstwirt- schaftlichen Arbeitskräften (Einzelheiten siehe Gesetz)§ 4 Nr. 27bneinnein
Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften§ 4 Nr. 27aneinnein
Gold;
Lieferung von Gold an Zentralbanken
§ 4 Nr. 4nicht erforderlichja
Grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen (Beachte Ausnahmen)§ 4 Nr. 3anicht erforderlichja
Haushaltshilfen;
Gestellung von Haushaltshilfen an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung
§ 4 Nr. 27bneinnein
Jugendherbergen;
Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerks etc
§ 4 Nr. 24neinnein
Jugendhilfe;
Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die in der Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten, Zeltlagern o.ä. bestehen sowie die damit in Zusammenhang stehende Beherbergung und Beköstigung
§ 4 Nr. 25a bis cneinnein
Jugendliche, Säuglingspflege;
Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und übliche Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen, die überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege bei sich aufnehmen
§ 4 Nr. 23neinnein
Kammermusikensembles;
Umsätze der Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände bzw. anderer Unternehmer mit Bescheinigung der Landesbehörde
§ 4 Nr. 20aneinnein
Konzerte;
Konzertveranstaltungen durch andere Unternehmer, wenn die Darbietung von einer Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 20a UStG erbracht wird
§ 4 Nr. 20bneinnein
Krankenbeförderung;
Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die dafür besonders hergerichtet sind
§ 4 Nr. 17bneinnein
Lehrtätigkeit an Hochschulen oder anderen steuerbefreiten Schulen§ 4 Nr. 21nein
Luftfahrt;
Umsätze für die Luftfahrt
§ 4 Nr. 2nicht erforderlichja
Museen;
Umsätze der Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände bzw. anderer Unternehmer mit Bescheinigung der Landesbehörde
§ 4 Nr. 20aneinnein
NATO-Truppenstatut;§ 26 Abs. 5nicht erforderlichja
NATO-Truppenstatut;
Lieferungen und sonstigen Leistungen, die nicht unter die Steuerbefreiung des § 26 Abs. 5 UStG fallen
§ 4 Nr. 7anicht erforderlichja
NATO-Truppenstatut;
Lieferungen und sonstige Leistungen nach dem NATO-Truppenstatut an die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der NATO (nicht die Streitkräfte des anderen Mitgliedstaates)
§ 4 Nr. 7bnicht erforderlichja
Orchester;
Umsätze der Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände bzw. anderer Unternehmer mit Bescheinigung der Landesbehörde
§ 4 Nr. 20aneinnein
Organe;
Lieferung von menschlichen Organen
§ 4 Nr. 17aneinnein
Politische Parteien;
die Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben zwischen selbstständigen Gliederungen einer politischen Partei gegen Kostenerstattung
§ 4 Nr. 18aneinnein
Private Schulen;
Leistungen privater Schulen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen (nur anerkannte Ersatzschulen oder mit Bescheinigung der Landesbehörde)
§ 4 Nr. 21neinnein
Rennwett- und Lotteriegesetz; Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen; Umsätze öffentlicher Spielbanken aus der Veranstaltung von Glücksspielen sind nicht mehr steuerbefreit§ 4 Nr. 9bneinnein
Schulen und andere Einrichtungen; Leistungen allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen§ 4 Nr. 21neinnein
Seeschifffahrt;
Umsätze für die Seeschifffahrt
§ 4 Nr. 2nicht erforderlichja
Sozialversicherung;
Umsätze der gesetzlichen Träger und der Verwaltungsbehörden der Sozialversicherung sowie der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe
§ 4 Nr. 15neinnein
Theater;
Umsätze der Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände bzw. anderer Unternehmer mit Bescheinigung der Landesbehörde
§ 4 Nr. 20aneinnein
Theatervorführungen; Theatervorführungen durch andere Unternehmer, wenn die Darbietung von einer Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 20a UStG erbracht wird§ 4 Nr. 20bneinnein
Tierparks;
Umsätze der Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände bzw. anderer Unternehmer mit Bescheinigung der Landesbehörde
§ 4 Nr. 20aneinnein
Versicherungsmakler;
Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler
§ 4 Nr. 11neinnein
Versicherungsschutz;
Leistungen, die in der Verschaffung von Versicherungsschutz für andere Personen bestehen
§ 4 Nr. 10bneinnein
Versicherungsverhältnis;
Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungssteuergesetzes, auch wenn die Zahlung des Versicherungsentgeltes nicht der Versicherungssteuer unterliegt
§ 4 Nr. 10aneinnein,
Ausnahmen möglich
Versicherungsvertreter;
Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter
§ 4 Nr. 11neinnein
Wohlfahrtspflege;
Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege
§ 4 Nr. 18neinnein
Wohnungseigentümergemeinschaften
Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften i.S.d. Wohnungseigentumsgesetzes an die Wohnungseigentümer, soweit sie die Lieferung von Wärme etc. oder die Instandhaltung und die sonstige Verwaltung betreffen
§ 4 Nr. 13janein,
bei Verzicht ja

Hinweis:

Soweit der Vorsteuerabzug nicht zugelassen ist, sind die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellten Vorsteuern in die Kosten einzubeziehen und bei der Kalkulation der Verkaufspreise einzubeziehen. Werden sowohl Umsätze mit Vorsteuerabzugsberechtigung als auch ohne ausgeführt, sind die anfallenden Vorsteuern nach den Grundsätzen der Vorsteueraufteilung nur anteilig abzugsfähig.

Weist der leistende Unternehmer trotz bestehender Steuerbefreiung in einer Rechung die Umsatzsteuer offen aus, so schuldet er diese Steuer nach § 14 Abs. 2 UStG.

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Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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