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Reichensteuer

§32a Abs. 1 Nr. 5 EStG

Der Höchststeuersatz wird gem. §32a Abs. 1 Nr. 5 EStG für Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 EUR / 500.000 EUR (ledig/verheiratet) auf 45 % angehoben ("Reichensteuer"). Wegen der vorgenommenen Tarifentlastungen erhöhen sich ab 2010 die Grenzbeträge auf 250.731 EUR bzw. 501.462 EUR.

Beispiel:

Der ledige Geschäftsführer erzielt in 2012 ein zu versteuerndes Einkommen von 300.000 EUR. Die 250.731 EUR übersteigenden Einkünfte betragen 300.000 EUR - 250.731 EUR = 49.269 EUR. Der Steuerzuschlag beträgt 3 % von 49.269 EUR = 1.478,07 EUR.

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