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Berufskraftfahrer

§ 9 Abs. 1 EStG

§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG

§ 12 Nr. 5 EStG

Nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14.8.2006 (BkrQG) und der Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung (BkrFQV) sind alle gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Fahrer im Personenverkehr tätig sind, ab September 2008 gesetzlich verpflichtet, als Berufsneueinsteiger neben dem Erwerb des Führerscheins der Klassen C, CE auch eine Grundqualifikation zu durchlaufen. Fahrzeuglenker, die bereits im Besitz des Führerscheins sind, haben zwar eine Bestandsgarantie, müssen aber alle 5 Jahre eine berufliche Weiterbildung leisten.

Bei den Weiterbildungskosten handelt es sich um Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG.

Der Erwerb der Grundqualifikation und der Erwerb des Lkw-Führerscheins fallen ab 2008 unter die Neuregelung der einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 und § 12 Nr. 5 EStG.

Andere Bildungsmaßnahmen werden einer Berufsausbildung i. S. des § 12 Nr. 5 EStG gleichgestellt, wenn sie dem Nachweis einer Sachkunde dienen, die Voraussetzung zur Aufnahme einer fest umrissenen beruflichen Betätigung ist. Bei einer Erstausbildung sind die Aufwendungen nur bis zu 4.000 EUR gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben begünstigt.

Ein voller Kostenabzug als Werbungskosten ist gleichwohl möglich, wenn es sich um ein Ausbildungsdienstverhältnis oder um eine Zweitausbildung handelt.

Seit der Einführung des EU-Führerscheins dürfen Inhaber der Fahrerlaubnisklasse B nur noch Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5t führen. In Handwerksbetrieben werden oft Transportkapazitäten benötigt, bei denen Fahrzeuge dieses Gewicht überschreiten. Daher übernehmen Handwerksbetriebe häufig die Kosten für den Erwerb der Führerscheinklasse C 1/C1E. Es kommen hier steuerfrei allerdings nur die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis in Klasse C zum Ansatz, wenn der Arbeitnehmer bereits eine Fahrerlaubnis in Klasse B besessen hat, oder - wenn zugleich auch die Fahrerlaubnis der Klasse B erworben wurde - die nachweislich für den Erwerb der Klasse C entstandenen Mehrkosten.

Der BFH hat mit Urteil vom 28.03.2012 - VI R 48/11 - entschieden, dass bei einem Fernfahrer, der in der Schlafkabine seines LKW übernachtet, die tatsächlich angefallenen Aufwendungen abzugsfähig sind. Liegen Einzelnachweise nicht vor, so ist ihre Höhe zu schätzen. Im Streitfall hatte der Kläger arbeitstäglich Übernachtungskosten in Höhe von 5 EUR angesetzt. Dieser Betrag war nach Auffassung des BFH nicht zu beanstanden.

Das BMF hat hierzu mit Datum vom 04.12.2012 - IV C 5 - S 2353/12/10009, BStBl. I 2012, 1249, ein Schreiben veröffentlicht:
Die Finanzverwaltung akzeptiert nicht ohne Weiteres 5 EUR pro Tag. Aus Gründen der Vereinfachung ist es ausreichend, wenn der Arbeitnehmer die ihm tatsächlich entstandenen und regelmäßig wiederkehrenden Reisenebenkosten für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen durch entsprechende Aufzeichnungen glaubhaft macht. Dabei ist zu beachten, dass bei der Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten nur die tatsächlichen Benutzungsgebühren aufzuzeichnen sind, nicht jedoch die als Wertbons ausgegebenen Beträge. Hat der Arbeitnehmer diesen Nachweis erbracht, kann der tägliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für den repräsentativen Zeitraum ergibt, für den Ansatz von Werbungskosten oder auch für die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber (nach Maßgabe der §§ 3 Nummer 13 und 16 EStG) so lange zugrunde gelegt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.

Beispiel:

Nachweis durch Belege des Arbeitnehmers:
• Monat Oktober: Aufwendungen gesamt 60 Euro (20 Tage Auswärtstätigkeit)
• Monat November: Aufwendungen gesamt 80 Euro (25 Tage Auswärtstätigkeit)
• Monat Dezember: Aufwendungen gesamt 40 Euro (15 Tage Auswärtstätigkeit)

Summe der Aufwendungen: 180 Euro: 60 Tage Auswärtstätigkeit = 3 Euro täglicher Durchschnittswert.
Der so ermittelte Wert kann bei LKW-Fahrern, die in ihrer Schlafkabine übernachten, für jeden Tag der Auswärtstätigkeit als Werbungskosten geltend gemacht oder steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden.

Bei Kraftfahrern im Fernverkehr erfüllen weder der LKW-Wechselplatz noch das Fahrzeug die Merkmale einer regelmäßigen Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG.

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