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Verwarnungsgelder

Der BFH hat mit Urteil vom 07.07.2004 - V R 29/00, BStBl II 2005, 367 entschieden, dass kein Arbeitslohn gegeben ist, wenn ein Paketzustelldienst aus ganz überwiegend betrieblichem Interesse die Zahlung von Verwarnungsgeldern übernimmt, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots verhängt worden sind. Dass kein Arbeitslohn anzunehmen ist, werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Verwarnungsgelder auf Seiten der Arbeitnehmer von einem steuerlichen Abzugsverbot betroffen seien.

Wie der BFH in seiner Entscheidung mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, erfolgte die Übernahme der Verwarnungsgelder angesichts der Besonderheiten des Streitfalles im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Dies war im Wesentlichen auf folgende Gründe zurückzuführen:

  1. Dem Fehlverhalten der Arbeitnehmer war - nicht zuletzt aus Gründen der Konkurrenz zur damaligen Deutschen Bundespost, der seinerzeit im Straßenverkehr Sonderrechte zustanden - eine konkrete betriebliche Entscheidung vorausgegangen, an der die Fahrer ihr Verhalten ausgerichtet hatten.

  2. Die Übernahme der Verwarnungsgelder führte lediglich zum Ausgleich eines Nachteils, den die Arbeitnehmer allein im Interesse ihres Arbeitgebers hingenommen hatten.

  3. Das individuelle Interesse des einzelnen Arbeitnehmers an der Kostenübernahme war nicht von größerer Bedeutung als das betriebliche Interesse des Unternehmens.

  4. Die Weigerung des Arbeitgebers, die Verwarnungsgelder zu bezahlen, hätte zu einer Beeinträchtigung des Betriebsklimas geführt.

Der BFH hat ausdrücklich offen gelassen, ob anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn es sich - anders als im Streitfall - nicht um einen relativ geringfügigen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung gehandelt hätte. Da er mehrfach die Besonderheit des von ihm zu beurteilenden Sachverhalts betont hat, ist das Urteil somit nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht dahingehend zu verstehen, dass die Übernahme von Bußgeldern generell keinen Arbeitslohn darstellt. Es ist insbesondere nicht übertragbar auf solche bußgeldbewehrten Verhaltensweisen, die zu erhöhten Schadensrisiken bzw. Gesundheitsgefährdungen führen, beispielsweise wenn gesetzliche Ruhezeiten, behördliche Geschwindigkeitsbegrenzungen, das Rotlicht an Ampelanlagen, das Alkoholverbot missachtet werden oder in ähnlicher Weise gegen die StVO verstoßen wird.

Ein aktuelles Urteil des BFH hat klargestellt, dass eine vom Arbeitgeber übernommene Zahlung einer gegen den Arbeitnehmer verhängten Geldbuße bzw. -auflage steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt (BFH, 22.07.2008 - VI R 47/06).

Hinweis:

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben sich der Sichtweise hinsichtlich der Übernahme von Verwarnungsgeldern für den Bereich der Sozialversicherung angeschlossen. Das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers sowie die ausdrückliche Bewilligung des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers müsse aber konkret schriftlich niedergelegt und in den Lohnunterlagen dokumentiert werden. Ferner wird ein eigenbetriebliches Interesse nur angenommen, wenn die Verletzung des Halteverbots mit einem Firmenfahrzeug begangen wurde (Besprechungsergebnis vom 25./26.4.2006).

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