Kfz-Steuer für Anhänger 2025 – Berechnung, Steuerbefreiung & Praxisfälle

Anhänger Kfz-Steuer

Wie werden Anhänger in Deutschland besteuert? Anders als Pkw oder Wohnmobile werden Anhänger nicht nach CO₂-Ausstoß, Schadstoffklasse oder Hubraum besteuert. Entscheidend sind allein Gewicht, Anhängerart und Verwendungszweck (z. B. privat, gewerblich, landwirtschaftlich).

Die Kfz-Steuer fällt unabhängig davon an, ob der Anhänger gefahren wird – allein die Zulassung löst die Steuerpflicht aus (§ 1 Abs. 1 KraftStG). Eine Abmeldung oder Stilllegung ist daher oft wirtschaftlich sinnvoll, wenn kein Einsatz geplant ist.

Berechnung der Kfz-Steuer für Anhänger 2025

Anhänger Steuerrechner

 



   Kilogramm (Kg)


Steuersatz: Für gebremste und ungebremste zulassungspflichtige Anhänger gelten einheitlich:

  • 7,46 € je angefangene 200 kg zGG
  • Maximalsteuer: 373,24 € pro Jahr

Beispielrechnung:

zGG Anhänger Berechnung Jahressteuer 2025
750 kg 4 × 7,46 € 29,84 €
1.500 kg 8 × 7,46 € 59,68 €
3.500 kg 18 × 7,46 € 134,28 €

Wichtig bei Sattel-, Zentralachs- und Starrdeichselanhängern:

  • zGG ist um Aufliegelast (Sattelanhänger) zu mindern
  • zGG ist um Stützlast zu mindern

Kfz-Steuer-Rechner vom Bundesfinanzministerium (BMF)



Steuerpflicht für Anhänger

Ein Anhänger wird steuerpflichtig, sobald er für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob er tatsächlich gefahren wird.

  • Steuerpflicht entsteht mit der Zulassung
  • Steuerpflicht endet erst mit der Abmeldung
  • Stillstehende Anhänger = steuerpflichtig, solange zugelassen

Steuertipp: Bestimmte Anhänger der Land- und Forstwirtschaft, die ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben genutzt werden, sind steuerfrei.


2. Steuerbefreiung: Grünes Kennzeichen & Anhängerzuschlag

Eine Besonderheit gilt für Anhänger, die hinter Zugmaschinen eingesetzt werden und ein grünes Kennzeichen führen.

Steuerbefreit sind Anhänger nur, wenn:

  • sie ausschließlich hinter Zugmaschinen eingesetzt werden
  • für die Zugmaschine ein Anhängerzuschlag gezahlt wird
  • der Anhänger das grüne Kennzeichen trägt

Wichtig: Wird der Anhänger zweckwidrig verwendet (z. B. hinter PKW oder LKW ohne Zuschlag), entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.

Konsequenz: Steuer wird mindestens für 1 Monat erhoben + ggf. Nachversteuerung.


Berechnung der Anhängersteuer

Die Steuerberechnung richtet sich nach dem zulässigen Gesamtgewicht (§ 8 Nr. 2 KraftStG).

Zusätzlich relevant: Anhängerzuschlag für Zugmaschinen = 373,24 Euro pro Jahr

Zulässiges Gesamtgewicht Steuerbetrag
bis 750 kg geringer Basissatz
über 750 kg Steuersatz steigt gewichtsabhängig

Hinweis: Je nach Nutzungsart kann die Versteuerung erheblich variieren.


Sonderbefreiungen

Eine Steuerbefreiung kann gelten für:

  • land- & forstwirtschaftliche Anhänger
  • Spezialanhänger zur reinen Arbeitsnutzung

Voraussetzung: ausschließliche Zweckverwendung nach KraftStG – auch hier streng zu prüfen.


Zweckwidrige Nutzung & Nachversteuerung

Wird ein steuerbefreiter Anhänger zweckwidrig genutzt, kommt es zu nachträglichen Steuerforderungen.

Typische Fehlerquellen:

  • privater Einsatz trotz grünem Kennzeichen
  • Einsatz hinter Fahrzeugen ohne gezahlten Anhängerzuschlag
  • Mischverwendung im Gewerbe & Privatbereich

Folge: Nachentrichtung der Kfz-Steuer rückwirkend + mindestens 1 Monat Steuerschuld.


Kfz-Steuer für Anhänger 2025 – Anhängerzuschlag, Steuerbefreiung & ausländische Nutzung

Wie funktioniert die Kfz-Steuer bei Anhängern und wann greift der Anhängerzuschlag? Nachfolgend erhalten Sie einen kompakten, rechtssicheren und mandantenfreundlichen Überblick zu Antrag, Steuerbefreiung, Sonderregelungen und Nutzung im In- und Ausland.


Antrag auf Anhängerzuschlag (§ 10 Abs. 2 KraftStG)

Der Antrag zur Erhebung bzw. Beendigung des Anhängerzuschlags kann direkt bei der Zulassungsstelle gestellt werden – gleichzeitig mit der verkehrsrechtlichen Zulassung. Der Antrag ist Teil der Steuererklärung und gilt als Steuererklärung im Sinne von § 150 AO.

  • Antrag über Zulassungsbehörde = gleichzeitig Steuererklärung
  • Antrag in anderen Fällen → Hauptzollamt
  • Auch die Beendigung des Zuschlags gilt als Antrag nach § 10 Abs. 2 KraftStG

Steuerbefreiung: Grünes Kennzeichen mit Zuschlag

Eine vollständige Steuerbefreiung ist zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • grünes Kennzeichen (Anhängersteuerbefreiung)
  • Anhänger wird nur hinter Zugmaschinen genutzt, für die ein Anhängerzuschlag gezahlt wird
  • keine Nutzung hinter Pkw, Motorrädern oder nicht berechtigten Zugfahrzeugen

Achtung: Schon eine einzige zweckwidrige Nutzung führt zur Steuerpflicht – mindestens für 1 Monat (§ 10 Abs. 4 KraftStG).

Typische Praxisfehler & Risiken

  • nicht erlaubte Nutzung hinter Pkw → rückwirkende Steuerpflicht
  • fehlende Nachweise über Nutzung hinter fremden Zugmaschinen
  • gewöhnlicher Standort im Inland → Steuerpflicht trotz Auslandskennzeichen

Hinweis: Die Steuerbefreiung entfällt vollständig, wenn der Anhänger auch nur gelegentlich privat genutzt wird.

Sonderregelung: Steuerbefreiung mit grünem Kennzeichen

Auf Antrag wird die Steuer für Anhänger (ausgenommen Wohnanhänger) nicht erhoben, wenn diese ausschließlich hinter Zugfahrzeugen mit gezahltem Anhängerzuschlag genutzt werden.

Voraussetzungen:

  • grünes Kennzeichen (grüne Schrift auf weißem Grund)
  • Einsatz ausschließlich hinter Zugmaschinen oder LKW – nicht PKW oder Motorräder
  • Anhängernutzung auch hinter fremden Halter-Zugmaschinen möglich
  • bei Sattelanhängern: Gewicht = Gesamtgewicht minus Aufliegelast
  • bei Starrdeichsel-/Zentralachsanhängern: Gewicht = Gesamtgewicht minus Stützlast

Bei zweckwidriger Verwendung: Steuerbefreiung entfällt rückwirkend & mindestens 1 Monat Kfz-Steuer.


Wann lohnt sich die Abmeldung?

Die Steuerpflicht läuft weiter, solange der Anhänger zugelassen ist. Eine Stilllegung/Abmeldung kann sinnvoll sein, wenn:

  • keine Einsätze über Monate hinweg geplant sind
  • der Anhänger nur saisonal verwendet wird

Anhänger besteuern & richtig sparen

Die Kfz-Steuer für Anhänger ist klar nutzungsbezogen. Am günstigsten ist das grüne Kennzeichen mit Anhängerzuschlag, sofern eine rein sachgemäße Nutzung hinter zugelassenen Zugmaschinen erfolgt. Wer zweckfremde Einsätze vermeidet und Nutzungszeiten dokumentiert, schützt sich vor Nachforderungen durch das Hauptzollamt.

Empfehlung: Führen Sie eine einfache Einsatzliste (Datum, Zugmaschine, Kennzeichen). Dies erleichtert Nachweise und verhindert Steuerkorrekturen.


Steuerschuldner bleibt immer der Halter

Auch bei Vermietung oder Nutzung durch Dritte gilt:

  • Steuerschuld bleibt beim Anhängerhalter
  • Fehlender oder unzureichender Zuschlag → sofortige Steuerpflicht
  • Mindestversteuerungszeitraum: 1 Monat

Hinweis: An- & Abmeldung ausschließlich über die Kfz-Zulassungsbehörden.


Steuerpflicht erst bei nachgewiesener Zweckwidrigkeit

Nach § 10 Abs. 4 KraftStG kann Kfz-Steuer nur erhoben werden, wenn die zweckwidrige Nutzung (z. B. hinter PKW) durch das Hauptzollamt nachweisbar ist.


Nutzung ausländischer Anhänger im Inland

Nutzung bis 1 Jahr

Nutzer Steuerstatus
Ausländer grundsätzlich steuerfrei, außer: Standort im Inland, entgeltliche Transporte
Inländer grundsätzlich steuerpflichtig, steuerfrei nur bei Nutzung im Interesse des Halters (z. B. Werkstattfahrt)

Nutzung über 1 Jahr

  • immer steuerpflichtig
  • außer Nutzung nach Genfer Abkommen / Zollrecht (z. B. Studenten, Pendler)

Ausländische Fahrzeuge & EU-Regel

Grundsatz: EU-registrierte Fahrzeuge sind in Deutschland steuerfrei, solange die Nutzung vorübergehend erfolgt.

  • Umzug / Wohnsitzbegründung in Deutschland → sofort steuerpflichtig
  • Standortverlagerung nach Deutschland = Steuerpflicht

Achtung: Nach 12 Monaten wird die Nutzung kraft Gesetzes nicht mehr als vorübergehend anerkannt.


7. Widerrechtliche Nutzung ausländischer Anhänger

Werden ausländische Anhänger ohne Erlaubnis im Inland eingesetzt → Besteuerung über mindestens 1 Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG).

Keine tageweise Versteuerung möglich (§ 11 Abs. 3 KraftStG gilt nur für Halten, nicht für Nutzung).


Umsatzsteuer: Anhänger gelten als Beförderungsmittel

Laut BMF-Einstufung (TOP 6.5 des Mehrwertsteuerausschusses):

  • Auflieger
  • Sattelanhänger
  • LKW-Anhänger

→ gelten stets als Beförderungsmittel (relevant für Ort der Vermietungsleistung und EU-Umsatzsteuer).


Checkliste: Steuerstatus prüfen

  • Ist der Anhänger korrekt zugelassen?
  • Besteht ein grünes Kennzeichen?
  • Wird er ausschließlich hinter Zugmaschinen genutzt?
  • Wurde der Anhängerzuschlag gezahlt?
  • Gab es Abweichungen in der Nutzung?

Kfz-Steuer für Anhänger – wirtschaftlich optimieren & Nachforderungen vermeiden

Die Kfz-Steuer für Anhänger richtet sich maßgeblich nach der tatsächlichen Nutzung und dem zulässigen Gesamtgewicht. Besonders steuerbegünstigt ist der Einsatz mit grünem Kennzeichen und Anhängerzuschlag, sofern der Anhänger ausschließlich hinter entsprechend zugelassenen Zugmaschinen geführt wird und keine private oder zweckfremde Verwendung erfolgt.

Wird der Anhänger hingegen gelegentlich hinter nicht berechtigten Fahrzeugen genutzt (z. B. Pkw ohne Anhängerzuschlag), kann die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen. In diesen Fällen droht die Nacherhebung der Kfz-Steuer mindestens für einen Monat – unabhängig davon, wie kurz die Nutzung tatsächlich war.

Auch bei angemeldeten, aber nicht genutzten Anhängern besteht fortlaufende Steuerpflicht. Für Halter kann deshalb eine vorübergehende Stilllegung oder Abmeldung finanziell sinnvoll sein, sofern keine Fahrten absehbar sind.

Empfehlung für Halter: Dokumentieren Sie den Einsatz von Anhängern konsequent – insbesondere bei Nutzung hinter fremden Zugfahrzeugen. So vermeiden Sie Rückforderungen, Diskussionen mit dem Hauptzollamt und den Verlust der Steuerbefreiung.

Unser Tipp für Betriebe, Landwirte und Vermieter von Anhängern: Führen Sie eine einfache Einsatzliste (Datum, Zugmaschine, Kennzeichen, Zweck). Dies erleichtert den Nachweis gegenüber Behörden und sichert die steuerlichen Vorteile dauerhaft.


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: Anhänger

UStAE 
UStAE 1b.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels

UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStAE 7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr

UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen

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UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen

UStR 
UStR 15c. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

UStR 33a. Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln

UStR 77. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStR 141. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr

KraftStG 2 3 5 8 9 10 12 14 15

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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