Kfz-Steuer für Anhänger
Bundesweit sind derzeit knapp 60 Millionen Kraftfahrzeuge und Anhänger zugelassen. Für diese Fahrzeuge fällt – je nach Art – in unterschiedlicher Höhe die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) an. Jährlich beträgt das Gesamtaufkommen rund 8,5 Milliarden Euro.
Die Kosten für Steuern auf einen Anhänger hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Gewicht des Anhängers, dem Land in dem der Anhänger genutzt wird, und dem Zweck des Anhängers.
In Deutschland beispielsweise wird für Anhänger eine Kfz-Steuer erhoben, die auf das Leergewicht des Anhängers und den Steuersatz basiert. Zusätzlich zur Kfz-Steuer kann es eventuell noch weitere Steuern oder Abgaben geben, die je nach Anhänger und Nutzung unterschiedlich hoch sein können.
Anhängerbesteuerung
Wie berechnet sich die Kfz-Steuer für Anhänger?
Steuersatz für Kraftfahrzeuganhänger: Kraftfahrzeuganhänger werden ebenfalls nach Gewicht besteuert. Die Steuer für zulassungspflichtige Anhänger beträgt 7,46 € je 200 kg verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht, jedoch insgesamt nicht mehr als 373,24 Euro. Bei der Berechnung der Jahressteuer für Sattel-, Starrdeichsel oder Zentralachsanhänger besteht die Besonderheit, dass das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern ist.
Anhänger Steuerrechner
Steuertipp: Bestimmte Anhänger der Land- und Forstwirtschaft, die ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben genutzt werden, sind steuerfrei.
Der Antrag auf Erhöhung der Steuer um den Anhängerzuschlag nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes kann bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden. Er ist in diesem Fall in die Steuererklärung mit aufzunehmen. In den übrigen Fällen ist der Antrag beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung. Ein Antrag im Sinne des § 10 Absatz 2 des Gesetzes ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen.
Es gibt außerdem eine Anhänger-Sonderregelung: Auf Antrag des Fahrzeughalters wird die Steuer für seine inländischen Anhänger (ausgenommen Wohnanhänger) nicht erhoben, solange diese ausschließlich hinter Zugfahrzeugen (ausgenommen Krafträder und Pkw) mitgeführt werden, für die ein ausreichender Anhängerzuschlag entrichtet ist. Es muss sich nicht um Zugfahrzeuge des gleichen Halters handeln. Für ausländische Zugfahrzeuge ist dieser Zuschlag jedoch nicht möglich. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht des schwersten mitgeführten Anhängers. Das Gesamtgewicht ist hierfür bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) um die Stützlast zu vermindern. Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung setzt außerdem ein amtliches Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem Grund für den Anhänger voraus.
Der Halter des Anhängers bleibt für sein Fahrzeug immer der Steuerschuldner. Das gilt u.a. bei der Vermietung und im Falle steuerlich unzulässiger Verwendung (z.B. bei einer Kombination mit fremden Zugfahrzeugen, für die kein oder ein nicht ausreichender Anhängerzuschlag entrichtet wurde). Ein Monat ist der Mindestzeitraum für die Besteuerung
Hinweis: Die An- und Abmeldung von Anhängern erfolgt bei den Kfz-Zulassungsbehörden.
Welchen Anhänger darf mein Auto ziehen? Wie schwer darf er sein?
Führerscheinklasse für Anhänger
Es ist ratsam sich beim zuständigen Finanzamt oder bei einem Experten zu erkundigen welche Steuern und Abgaben für den Anhänger anfallen und wie hoch diese sind.
Kfz-Steuer (nur) bei Nachweis der zweckwidrigen Verwendung eines Anhängers: Die Kraftfahrzeugsteuer kann für Anhänger wegen deren nicht steuerbefreiter Verwendung nach § 10 Abs. 4 KraftStG nur erhoben werden, wenn das FA dem Halter eine solche zweckwidrige Verwendung ausreichend nachweisen kann.
Die Benutzung eines ausländischen Anhängers im Inland ist
1. bis zu einem Jahr
1.1 bei Benutzung durch Ausländer
grundsätzlich steuerfrei,
steuerpflichtig, wenn
- ein Standort im Inland begründet wird,
· eine entgeltliche Beförderung von Personen oder Gütern vorliegt, (die nicht ausnahmsweise nach den DBA – z.B. Dänemark – unschädlich ist),
1.2 bei Benutzung durch Inländer
grundsätzlich steuerpflichtig,
steuerfrei, wenn
· die Benutzung ausschließlich im Interesse des ausländischen Fahrzeughalters erfolgt (z.B. Werkstattfahrt),
- sich der ausländische Fahrzeughalter im Fahrzeug befindet,
· das Fahrzeug in einem Staat der EU zugelassen ist und nur vorübergehend im Inland benutzt wird,
· die Benutzung nach Maßgabe des Zollrechts, das im Rahmen des Genfer Abkommens oder der DBA Anwendung findet, zulässig ist.
Dies ist der Fall
· bei beruflicher Verwendung für Rechnung einer Person, die außerhalb des Zollgebietes der EU ansässig ist,
- bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit Nicht-EU-Staaten.
2. nach Ablauf eines Jahres
2.1 bei Benutzung durch Ausländer
grundsätzlich steuerpflichtig,
steuerfrei, wenn die Benutzung nach Maßgabe des Zollrechts, das im Rahmen des Genfer Abkommens und der DBA Anwendung findet, zulässig ist.
Dies ist der Fall,
- bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
- bei Studenten.
2.2 bei Benutzung durch Inländer
steuerpflichtig.
Ausländische Pkw und Anhänger: Die kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung ausländischer Pkw ist in verschiedenen Rechtsvorschriften (Genfer Abkommen, EU-Richtlinien, DBA, IntKfzVO; § 3 Nr. 13 KraftStG) geregelt. Allen Vorschriften ist aber der Grundsatz gemeinsam, dass ein in einem EU-Land zugelassenes Fahrzeug in Deutschland nicht steuerpflichtig ist, wenn es hier nur vorübergehend genutzt wird. Die vorübergehende Nutzung ist Grundvoraussetzung für eine Steuerbefreiung. Nach Ablauf eines Jahres (dauernde Nutzung vorausgesetzt) ist das Fahrzeug in jedem Fall steuerpflichtig. Bei Erreichen der Jahresfrist wird die vorübergehende Nutzung kraft Gesetzes verneint.
In dem Augenblick, in dem der Halter des Fahrzeugs seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet oder der regelmäßige Standort des Fahrzeugs in Deutschland liegt, ist das Fahrzeug auch innerhalb der Jahresfrist in Deutschland kraftfahrzeugsteuerpflichtig. Das Fahrzeug wird dann nicht mehr nur vorübergehend in Deutschland genutzt. Die Ausführungen in der KraftSt-Kartei NRW (§ 3 Nr. 13, Karte 2, Nr. 2 I. Absätze 3 und 4) sind in diesem Sinn zu verstehen.
Der in Ziffer 1.2 des Merkblatts (KraftSt-Kartei NRW § 3 Nr. 13 KraftStG, Karte 2, Nr. 4.) genannte Fall einer steuerfreien Benutzung durch Inländer (3. Spiegelstrich) ist daher so zu verstehen, dass die Benutzung eines im EU-Ausland zugelassenen Fahrzeugs in Deutschland durch einen Inländer auch schon innerhalb der Jahresfrist steuerpflichtig ist, wenn das Fahrzeug nicht mehr nur vorübergehend hier genutzt wird. Dies ist der Fall, wenn der Halter seinen Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hier begründet oder den Standort des Fahrzeugs ins Inland verlegt. OFD Düsseldorf, 12.10.2004, S 6130 - 1 - St 233/S 6130 - 2 St 23 - K
Ausländische Kraftfahrzeuge, die im Inlandsverkehr verwendet werden, gelten nicht als zum vorübergehenden Verkehr im Bundesgebiet zugelassen. Das hat zur Folge, dass sie als widerrechtlich benutzt anzusehen und für die Dauer der widerrechtlichen Benutzung zu besteuern sind. Für die Frage, ob in diesem Falle die Kraftfahrzeugsteuer tageweise (§ 11 Abs. 3 KraftStG) oder für mindestens einen Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG) entrichtet werden muss, bitte ich, folgende Auffassung zu vertreten: Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 KraftStG, nach der die Steuer bei ausländischen Fahrzeugen für einen Aufenthalt im Bundesgebiet bis zu 30 Tagen auch tageweise entrichtet werden darf, gilt nur, soweit das Halten des Fahrzeugs Steuergegenstand ist. In den Fällen der widerrechtlichen Benutzung ist die Steuer deshalb nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG für mindestens einen Monat zu entrichten. (LfSt Bayern, 7.9.2006, S 6101 - 2 St 35 N)
LKW-Anhänger und Auflieger als Beförderungsmittel: Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 9.11.1998 (IV B 2 - S 7062 - 3/98) mitgeteilt, daß unter TOP 6.5 der 56. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses die Frage nach dem Ort der Leistung bei der Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände bzw. deren Abgrenzung zu den Beförderungsmitteln Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der 6. EG-Richtlinie) besprochen worden ist. Anlaß war eine Anfrage Dänemarks zur Vermietung von Aufliegern oder Sattelanhängern und Anhängern für Lastwägen.
Der Mehrwertsteuerausschuß war einstimmig der Auffassung, daß Auflieger, Sattelanhänger und Anhänger stets als Beförderungsmittel gelten. (FinMin Bayern, 27.11.1998, 36 - S 7117 e - 5/2 - 56 023)
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Rechtsgrundlagen zum Thema: Anhänger
UStAEUStAE 1b.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels
UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen
UStAE 7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen
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UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen
UStR
UStR 15c. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
UStR 33a. Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln
UStR 77. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen
UStR 141. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
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