Haftungsregelung bei Lkw mit Anhänger

Die Bundesregierung will die Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr zusammengefasst im Straßenverkehrsgesetz (StVG) gesetzlich regeln. Der dazu vorgelegte Gesetzentwurf „zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr“ ( 19/17964 ) sieht in Paragraf 19 StVG die Haftung der Halter von Anhängern vor und regelt dabei auch die Haftung der Halter von Zugfahrzeug und Anhänger „sowohl im Verhältnis zueinander als auch im Verhältnis zu möglichen weiteren Unfallbeteiligten“, um damit Rechtssicherheit zu schaffen.

Ist ein Gespann an dem Unfall beteiligt, werde für die Halter von Zugfahrzeug und Anhänger nunmehr zu der Regulierungspraxis vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Oktober 2010 zurückgekehrt und ausdrücklich gesetzlich bestimmt, dass im Innenverhältnis der Halter ein Schaden weiterer Unfallbeteiligter „grundsätzlich vom Halter des Zugfahrzeugs zu tragen ist“, falls im Einzelfall nicht ausnahmsweise der Anhänger gefahrerhöhend gewirkt habe, schreibt die Regierung. Zu Letzterem reiche das bloße Ziehen des Anhängers im Allgemeinen nicht aus, heißt es. Damit werde die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit nun ausdrücklich an die bei einem Gespannunfall von den beteiligten Haltern jeweils gesetzten Gefahren angepasst, was auch der Regulierungspraxis der Haftpflichtversicherer vor der BGH-Entscheidung entspräche, heißt es in der Vorlage. Die Haftung des Führers des Anhängers und des Gespanns sei gesondert im neuen Paragraf 19a StVG geregelt. Im Versicherungsvertragsgesetz werde zudem der Grundsatz, „dass die Versicherung der Haftung folgt“, ausdrücklich festgehalten.

In der Begründung zu dem Gesetzentwurf schreibt die Bundesregierung, mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 sei eine Gefährdungshaftung des Halters eines Anhängers nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften des Paragrafen 7 StVG eingeführt worden. Anders als mit dem Gesetz beabsichtigt und entgegen einer hierauf gestützten Regulierungspraxis, habe jedoch der BGH im Oktober 2010 für Unfälle eines Zugfahrzeugs mit Anhänger (Gespann) entschieden, dass im Verhältnis der beteiligten Halter von Zugfahrzeug und Anhänger und im Verhältnis ihrer Haftpflichtversicherer zueinander der Halter jedes Fahrzeugs beziehungsweise sein Versicherer den Schaden weiterer Unfallbeteiligter „jeweils hälftig zu tragen hat“.

Dies habe in der Praxis zu einer Steigerung der Versicherungsprämien für die Anhängerhaftpflichtversicherung geführt und werfe erhebliche Probleme bei der Abrechnung mit Anhängerhaltern und ihren Versicherern aus Staaten auf, deren Rechtsordnungen eine Pflichtversicherung für Anhängerhalter nicht vorsehen, heißt es in der Vorlage. Die Rechtsprechung des BGH werde aber auch den von den Fahrzeugen des Gespanns jeweils gesetzten Betriebsgefahren zumeist nicht gerecht. „Daher soll mit diesem Gesetz die mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften beabsichtigte Haftungsverteilung im Innenverhältnis der Gespannfahrzeughalter ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben werden“, macht die Bundesregierung deutlich.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.03.2020