Promillerechner: Promille berechnen + Bußgeldkatalog
Alkohol am Steuer: Diese Strafen erwarten Sie + Was Sie wissen und beachten müssen!
Inhalt:
Wie hoch die Promillewert, also die Blutalkoholkonzentration (BAK) im Blut ist, lässt sich mit der sogenannten Widmark-Formel berechnen. Die Blutalkoholkonzentration ist ein Maß für die Menge von Alkohol im Blut und wird üblicherweise in Gewichtsanteilen als g/kg (Promille) angegeben. Eine BAK von 1‰ bedeutet, dass 1 Kilogramm Blut 1 Gramm reinen Alkohol enthält. Sie wird verwendet, um Aussagen über die Einschränkung der Konzentrations- und Zurechnungsfähigkeit durch Alkohol abzuleiten. Die BAK kann in einer Blutprobe gemessen oder aus dem Ergebnis einer Atemalkoholbestimmung oder der Menge konsumierten Alkohols abgeschätzt werden.
Ein Glas Bier oder Glühwein zum oder ohne Essen?
Berechnen Sie selbst Ihren Promillewert + testen Sie, ob Sie noch fahrtüchtig sind.
Promillerechner
Tipp: Der kostenlose Bußgeldrechner zeigt Ihnen die zu erwartenden Sanktionen (Bußgeld, Punkte, Fahrverbot) an, wenn Sie sich mit einem zu hohen Promillewert hinter das Steuer setzen.
Was berechnet der Promillerechner?
Nach Eingabe von Alter, Größe, Gewicht und wann wie viel und in welcher Zeit Alkohol getrunken wurde, wird der Promillewert berechnet. Beispiel: Ein 80 kg schwerer Mann hat nach 0,5 Litern Bier einen Promillewert von 0,3. Bei einer 60 kg schweren Frau sind es bereits 0,4 Promille. Der Promillerechner sagt Ihnen nach der Berechnung nicht, ob Sie noch fahren dürfen oder ob das Autofahren verboten ist. Wann bin ich laut Promillerechner wieder nüchtern? Der menschliche Körper kann bis zu 0,1 Promille pro Stunde abzubauen. Der Promillerechner sagt Ihnen nicht, in wie vielen Stunden Sie wieder nüchtern sind.
Hinweis: Der Rechner liefert ungefähre Werte für gesunde Erwachsene. Eine genaue Berechnung der Blutalkoholkonzentration ist nicht nur abhängig von der Menge, Dauer und der zeitlichen Verteilung des Alkoholkonsums, sondern auch von individuellen physiologischen Merkmalen. Krankheiten oder Medikamente können die Blutalkoholkonzentration und damit die Fahrtüchtigkeit ebenfalls beeinflussen. Benutzen Sie den Rechner nicht dazu, um zu entscheiden, ob Sie noch ein Fahrzeug führen können oder nicht.
Alkohol am Steuer
Wer sich nach dem Genuss von Alkohol hinters Steuer setzt, gefährdet sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer. Vielleicht haben Sie deshalb selbst sogar schon einmal einen Bußgeldbescheid erhalten.
Wieviel Alkohol kann ich trinken bis ich 0 5 Promille habe?
Es ist schwierig, genau zu sagen, wie viel Alkohol jemand trinken muss, um eine bestimmte Blutalkoholkonzentration zu erreichen, da es von verschiedenen Faktoren abhängt, wie z. B. Körpergewicht, Größe, Geschlecht, Stoffwechselrate und Lebensstil.
Als allgemeine Regel gilt jedoch, dass ein durchschnittlicher Erwachsener pro Stunde etwa ein 0,5-Promille-Anstieg verzeichnen kann, wenn er ein Standardgetränk mit einem Alkoholgehalt von etwa 12% trinkt. Ein Standardgetränk entspricht etwa einem 330 ml Bier, einem 100 ml Wein oder einem 35 ml Schnaps.
Da jedoch jeder Körper unterschiedlich ist, ist es am besten, nicht zu versuchen, eine bestimmte Blutalkoholkonzentration zu erreichen, sondern stattdessen darauf zu achten, dass man nicht übermäßig trinkt und ausreichend Zeit hat, um den Alkohol abzubauen, bevor man Auto fährt oder wichtige Entscheidungen trifft.
Welche Strafen drohen bei Alkohol am Steuer?
Ab wie viel Promille machen sich Auto- oder Fahrradfahrer eigentlich strafbar und wann ist der Führerschein weg? Diese wichtigen Fakten sollten Sie kennen.
Alkoholisiert im Straßenverkehr
Reaktionsfähigkeit und Geschwindigkeitsschätzung nehmen unter Alkoholeinfluss ab. Die Folgen: Der betrunkene Fahrer begeht mehr Fahrfehler und kann sein Fahrzeug nicht mehr sicher führen. In Deutschland ist das Fahren in so einem fahruntüchtigen Zustand verboten und wird ab 0,3 Promille mit Bußgeldern, Punkten in Flensburg und Fahrverboten geahndet.
Relative Fahruntüchtigkeit
Relativ fahruntüchtig sind Fahrer ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille. Das heißt: Fährt der Betrunkene jetzt z. B. noch Schlangenlinien oder bei Rot über eine Kreuzung, macht er sich strafbar. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist bereits jetzt eine mögliche Folge.
Eine Ordnungswidrigkeit begeht der alkoholisierte Fahrer ab einer BAK von 0,5 Promille. Schon beim ersten Verstoß drohen ein hohes Bußgeld, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot. Die Strafen fallen bei wiederholten Verstößen und der zusätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs noch empfindlicher aus.
Absolute Fahruntüchtigkeit
Absolut fahruntüchtig sind Fahrer ab einer BAK von 1,1 Promille. Es spielt keine Rolle, ob er sich an die Verkehrsregeln hält: Ab 1,1 Promille macht er sich der Gefährdung des Straßenverkehrs oder der Trunkenheit im Verkehr strafbar. Das Bußgeld, die Punkte in Flensburg und auch der Zeitraum des Führerscheinentzugs sind deshalb deutlich höher als bei der relativen Fahruntüchtigkeit.
Auf den betrunkenen Fahrer kommt außerdem die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) zu – der sogenannte „Idiotentest“.
Die absolute Fahruntüchtigkeit bei Fahrradfahrern ist übrigens ab 1,6 Promille erreicht. Eine MPU ist dann auch für sie zwingend.
Alkohol und Probezeit
Fahranfänger in der Probezeit oder unter 21 Jahren dürfen vor dem Autofahren gar keinen Alkohol trinken. Die BAK liegt damit bei 0,0 Promille. Bereits ein einmaliger Verstoß wird mit einem Bußgeld geahndet. Für den Fahranfänger verlängert sich außerdem die Probezeit und er muss an einem Aufbauseminar teilnehmen. Bei einem weiteren schwerwiegenden Verstoß kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Alkoholverstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
1. Verstoß gegen die 0,5-Promillegrenze | 500 € | 2 |
2. Verstoß gegen die 0,5-Promillegrenze | 1000 € | 2 |
3. Verstoß gegen die 0,5-Promillegrenze | 1500 € | 2 |
Gefährdung des Verkehrs unter Alkoholeinfluss |
|
3 |
§ 24a Straßenverkehrsgesetz 0,5 Promille-Grenze:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. 2Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
§ 24c Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
B. Zuwiderhandlungen gegen §§ 24a, 24c StVG]
Lfd. Nr. | Tatbestand |
Straßenverkehrsgesetz StVG |
Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
B. Zuwiderhandlungen gegen 24c StVG | |||
0,5-Promille-Grenze | |||
241 | Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt | § 24a Absatz 1 |
500 € Fahrverbot 1 Monat |
241.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister |
1 000 € Fahrverbot 3 Monate |
|
241.2 | bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister |
1 500 € Fahrverbot 3 Monate |
|
Berauschende Mittel | |||
242 | Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt | Absatz 3 |
500 € Fahrverbot 1 Monat |
242.1 | bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister |
1 000 € Fahrverbot 3 Monate |
|
242.2 | bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister |
1 500 € Fahrverbot 3 Monate |
|
Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen | |||
243 | In der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten | 2 | 250 € |
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