Bußgeldrechner + Bußgeldkatalog

Alles zu Bußgeld + Punkte: Geschwindigkeitsüberschreitung, Alkohol am Steuer, Abstandsverstöße, etc.


Wie berechnet sich Bußgeld für Geschwindigkeitsüberschreitung, Alkohol am Steuer, Abstandsverstöße?

Das Bußgeld für Geschwindigkeitsüberschreitungen, Alkohol am Steuer und Abstandsverstöße hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Höhe des Verstoßes, der Art des Verstoßes, dem Fahrzeugtyp und dem Vorstrafenregister des Fahrers. Hier sind einige Beispiele für die Berechnung der Bußgelder:

  1. Geschwindigkeitsüberschreitung: Das Bußgeld für eine Geschwindigkeitsüberschreitung hängt von der Höhe des Verstoßes ab. In Deutschland gibt es eine Toleranzgrenze von 3 km/h bei Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 100 km/h und 3% bei Geschwindigkeiten über 100 km/h. Das bedeutet, dass erst ab Überschreitungen von 3 km/h bzw. 3% ein Bußgeld fällig wird. Die Höhe des Bußgeldes steigt mit der Höhe der Überschreitung. Bei sehr hohen Überschreitungen können auch Fahrverbote verhängt werden. Die genauen Sanktionen sind in der Bußgeldtabelle festgelegt.

  2. Alkohol am Steuer: Das Bußgeld für Alkohol am Steuer hängt von der Höhe des Alkoholgehalts im Blut ab. In Deutschland gilt eine Grenze von 0,5 Promille für Autofahrer. Bei Überschreitungen dieser Grenze drohen Bußgelder, Fahrverbote und Punkte in Flensburg. Bei besonders hohen Promillewerten oder bei Wiederholungstaten können auch Freiheitsstrafen verhängt werden.

  3. Abstandsverstöße: Das Bußgeld für Abstandsverstöße hängt von der Höhe des Verstoßes ab. In Deutschland gilt ein Mindestabstand von 50 Metern bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h. Bei Verstößen gegen diese Regelungen drohen Bußgelder und Punkte in Flensburg. Auch hier sind die genauen Sanktionen in der Bußgeldtabelle festgelegt.

Es ist jedoch zu beachten, dass sich die genauen Bußgelder je nach Land und Gesetzgebung unterscheiden können. Es ist daher ratsam, sich vor Reisen ins Ausland über die jeweiligen Verkehrsregeln und Bußgelder zu informieren.


Bußgeld-Rechner

Kostenlos & online Bußgelder, Flensburger Punkte & Fahrverbote berechnen: Verkehrsdelikte, Ordnungswidrigkeiten und Straftaten aus dem Bußgeldkatalog für Geschwindigkeitsüberschreitung. Bußgeldkatalog Geschwindigkeits­überschreitung – Welche Strafen sind vorgesehen? Wiederholt zu schnell gefahren – Was passiert jetzt? Jetzt Strafen für zu schnelles Fahren ausrechnen: Ich wurde geblitzt und war x km/h zu schnell etc.

Bußgeldrechner




Überschreitung km/h
Ortschaften
Fahrzeugart:


Flensburger Punktekatalog: Wieviele Punkte bekommt man für eine Geschwindigkeitsübertretung?

Bußgeld- und Punktekatalog ab 01.05.2014: Übersichten des Kraftfahrzeugbundesamtes (KBA): Diese Online-Übersichten des Kraftfahrzeugbundesamtes (KBA) bieten einen schnellen Zugriff auf die einzelnen Tatbestände des seit 01.05.2014 gültigen Bußgeld- bzw. Punktekatalogs. Hier eine Übersicht der Neuerungen seit 01.05.2014 (Auszug):



Ordnungswidrigkeiten Punkte FaP -Kategorie *) Regelsatz
EURO
Fahr-
verbot
Geschwindigkeit überschritten mit Pkw/Motorrad
21 - 25 km/h innerhalb
außerhalb
1
1
A
A
80
70
nein
nein
26 - 30 km/h innerhalb
außerhalb

1

1

A
A
100
80
nein; ja **)
nein; ja **)
31 - 40 km/h innerhalb
außerhalb

2

1

A
A
160
120
ja
nein; ja **)
41 - 50 km/h innerhalb
außerhalb

2

2

A
A
200
160
ja
ja
51 - 60 km/h innerhalb
außerhalb

2

2

A
A
280
240
ja
ja
61 - 70 km/h innerhalb
außerhalb

2

2

A
A
480
440
ja
ja
über 70 km/h innerhalb
außerhalb

2

2

A
A
680
600
ja
ja
geschlossener Ortschaften

Alkoholverstoß:
... in der Probezeit nach § 2a StVG 1 A 250 nein
... vor Vollendung des 21. Lebensjahres 1 A 250 nein
... 0,5 Promille-Grenze und mehr überschritten 2 A 500 ja
- bei einem Folgeverstoß 2 A 1.000 ja
- bei mehreren Folgeverstößen 2 A 1.500 ja

Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 genannten berauschenden Mittels geführt 2 A 500 ja

Rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt: 1 A 90 nein
... mit Gefährdung 2 A 200 ja
... mit Sachbeschädigung 2 A 240 ja
... bei länger als 1 Sekunde Rotphase 2 A 200 ja
- mit Gefährdung 2 A 320 ja
- mit Sachbeschädigung 2 A 360 ja
... vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten 1 A 70 nein
... beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen der Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet 1 A 100 nein
... beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil den Fußgängerverkehr auf Radwegfuhrten der freigegebenen Verkehrsrichtungen



- behindert 1 A 100 nein
- gefährdet 1 A 150 nein

Führen eines Fahrzeugs mit Reifen ohne ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe 1 B 60 nein

Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne vorgeschriebene Reifen für winterliche Wetterverhältnisse 1 B 60 nein

Fahrzeug (Pkw) zur Hauptuntersuchung nicht vorgeführt bei einer Fristüberschreitung des Vorführtermins von mehr als 8 Monaten 1 B 60 nein

Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt beim Führen eines Fahrzeugs 1 A 100 nein
- mit Gefährdung 2 A 150 ja
- mit Sachbeschädigung 2 A 200 ja
beim Radfahren 0 - 55 nein
Beim Führen eines Fahrzeuges verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt 1 B 75 nein
Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h,
Abstand weniger als




5/10 des halben Tachowertes 1 A 75 nein
4/10 des halben Tachowertes 1 A 100 nein
3/10 des halben Tachowertes 1 A 160 nein
2/10 des halben Tachowertes 1 A 240 nein
1/10 des halben Tachowertes 1 A 320 nein

Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h,
Abstand weniger als




5/10 des halben Tachowertes 1 A 75 nein
4/10 des halben Tachowertes 1 A 100 nein
3/10 des halben Tachowertes 2 A 160 ja
2/10 des halben Tachowertes 2 A 240 ja
1/10 des halben Tachowertes 2 A 320 ja

Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h,
Abstand weniger als




5/10 des halben Tachowertes 1 A 100 nein
4/10 des halben Tachowertes 1 A 180 nein
3/10 des halben Tachowertes 2 A 240 ja
2/10 des halben Tachowertes 2 A 320 ja
1/10 des halben Tachowertes 2 A 400 ja

Überholen



außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt 1 A 100 nein
mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt 1 A 80 nein

Beim begleiteten Fahren ab 17 Jahre ein Fahrzeug der Klasse B oder BE ohne Begleitung geführt 1 A 70 nein
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtberechtigte Person gefährdet 1 A 100 nein
Missachtung der Kindersicherungspflicht bei einem Kind 1 B 60 nein
Missachtung der Kindersicherungspflicht bei mehreren Kindern 1 B 70 nein
Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet 2 A 200 nein
- mit Behinderung 2 A 240 ja
- mit Gefährdung 2 A 280 ja
- mit Sachbeschädigung 2 A 320 ja
Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen 2 A 240 ja
- mit Gefährdung 2 A 280 ja
- mit Sachbeschädigung 2 A 320 ja

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Abzugsverbot: Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde in der Bundesrepublik Deutschland oder von Organen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt werden, dürfen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG den Gewinn auch dann nicht mindern, wenn sie betrieblich veranlasst sind. 2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 2 EStG). 3Dagegen gilt das Abzugsverbot nicht für Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art, z. B. die Abführung des Mehrerlöses nach § 8 des Wirtschaftsstrafgesetzes, den Verfall nach § 29a OWiG und die Einziehung nach § 22 OWiG.

Geldbußen: Zu den Geldbußen rechnen alle Sanktionen, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland so bezeichnet sind, insbesondere Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht einschließlich der nach § 30 OWiG vorgesehenen Geldbußen gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen, Geldbußen nach den berufsgerichtlichen Gesetzen des Bundes oder der Länder, z. B. der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Patentanwaltsordnung, der Wirtschaftsprüferordnung oder dem Steuerberatungsgesetz sowie Geldbußen nach den Disziplinargesetzen des Bundes oder der Länder. 2Geldbußen, die von Organen der Europäischen Union festgesetzt werden, sind Geldbußen nach den Artikeln 101, 102, 103 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) insbesondere i. V. m. Artikel 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16.12.2002. 3Betrieblich veranlasste Geldbußen, die von Gerichten oder Behörden anderer Staaten festgesetzt werden, fallen nicht unter das Abzugsverbot.

Einschränkung des Abzugsverbotes für Geldbußen: Das Abzugsverbot für Geldbußen, die von Gerichten oder Behörden in der Bundesrepublik Deutschland oder von Organen der Europäischen Union verhängt werden, gilt uneingeschränkt für den Teil, der die rechtswidrige und vorwerfbare Handlung ahndet. Für den Teil, der den rechtswidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpft, gilt das Abzugsverbot für die Geldbuße nur dann uneingeschränkt, wenn bei der Berechnung des Vermögensvorteils die darauf entfallende ertragsteuerliche Belastung – ggf. im Wege der Schätzung – berücksichtigt worden ist. Macht der Stpfl. durch geeignete Unterlagen glaubhaft, dass diese ertragsteuerliche Belastung nicht berücksichtigt und der gesamte rechtswidrig erlangte Vermögensvorteil abgeschöpft wurde, darf der auf die Abschöpfung entfallende Teil der Geldbuße als Betriebsausgabe abgezogen werden. Die von der Europäischen Kommission festgesetzten Geldbußen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht enthalten keinen Anteil, der den rechtswidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpft und unterliegen in vollem Umfang dem Betriebsausgabenabzugsverbot.

Ordnungsgelder: Ordnungsgelder sind die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland so bezeichneten Unrechtsfolgen, die namentlich in den Verfahrensordnungen oder in verfahrensrechtlichen Vorschriften anderer Gesetze vorgesehen sind, z. B. das Ordnungsgeld gegen einen Zeugen wegen Verletzung seiner Pflicht zum Erscheinen und das Ordnungsgeld nach § 890 ZPO wegen Verstoßes gegen eine nach einem Vollstreckungstitel (z. B. Urteil) bestehende Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden. Nicht unter das Abzugsverbot fallen Zwangsgelder.

Verwarnungsgelder: Verwarnungsgelder sind die in § 56 OWiG so bezeichneten geldlichen Einbußen, die dem Betroffenen aus Anlass einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit, z. B. wegen falschen Parkens, mit seinem Einverständnis auferlegt werden, um der Verwarnung Nachdruck zu verleihen.


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Flensburger Punkte online abrufen

Tipp: Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ermöglicht die Online-Auskunft über den eigenen Punktestand: Seit dem 08.12.2016 bietet das Kraftfahrt-Bundesamt allen Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, online eine Auskunft über die zur eigenen Person gespeicherten Daten einschließlich der Punkte zu beantragen und auch direkt online als Datei im bekannten PDF-Format zu erhalten. Ergänzend bleiben die Möglichkeiten der postalischen Beantragung oder der direkten Beauskunftung bei unserem „Service-vor-Ort“ in Flensburg bestehen.



Was benötige ich für die Onlineanfrage?

  • Ein Kartenlesegerät ist am Computer angeschlossen und betriebsbereit.
  • Die AusweisApp-Software ist auf Ihrem Computer installiert und gestartet.
  • Ein Personalausweis oder elektronischer Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat ist vom Kartenleser erkannt.
  • Die Online-Ausweisfunktion ist auf Ihrem neuen Personalausweis aktiviert.
  • Welche Daten werden benötigt?
  • Vorname(n)
  • Anschrift
  • (Familien)Name
  • Pseudonym/ Kartenkennung
  • Geburtsname
  • Geburtsdatum und –ort
  • Wie ist der Ablauf der Anfrage?
  • Rufen Sie die Internetseite www.kba-online.de auf.
  • Den „Onlineantrag Punkteauskunft“ auswählen.

Der neue Bußgeldkatalog

Hier finden Sie die Änderungen im neuen Bußgeldkatalog


1. Anpassung an die neue Verwarnungsgeldobergrenze sowie Eintragungsgrenze

Anhebung der Verwarnungsgeldobergrenze von 35 Euro auf 55 Euro sowie der Anhebung der Grenze für die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister von 40 Euro auf 60 Euro. Das betrifft die auch nachfolgend aufgeführter Tatbestände:

  • Winterreifenpflicht (Nr. 5a BKat) - von 40 Euro auf 60 Euro,
  • Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Gefahrgutfahrzeugen (Nr. 11.2.2 BKat) - von 40 Euro auf 60 Euro,
  • Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch Parken an unübersichtlichen Stellen (Nr. 51b.3 BKat) - von 40 Euro auf 60 Euro,
  • Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch verbotswidriges Halten oder Parken an Feuerwehrzufahrt (Nr. 53.1 BKat) - von 50 Euro auf 65 Euro,
  • Liegen gebliebenes Fahrzeug nicht richtig kenntlich gemacht (Nr. 66 BKat) - von 40 Euro auf 60 Euro,
  • falsche Beleuchtung bei Regen, Nebel oder Schneefall (Nr. 76 BKat) - von 40 Euro auf 60 Euro,
  • rechtswidriges Verhalten an Schulbussen (Nrn. 92.1, 93, 95.1 BKat) - von 40 Euro auf 60 Euro, bei Gefährdung (Nrn. 92.2, 95.2 BKat) von 50 Euro auf 70 Euro,
  • Missachtung der Kindersicherungspflicht – je nach Fall von 40 Euro auf 60 Euro (Nr. 99.1 BKat) oder von 50 Euro auf 70 Euro (Nr. 99.2 BKat),
  • Verstoß gegen Ladungssicherungspflichten oder Personenbeförderungspflichten (Nrn. 102.1, 102.2.1, 201 BKat) von 50 Euro auf 60 Euro,
  • Unzulässige Fahrzeughöhe über 4,20 m (Nr. 104 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
  • Übermäßige Straßenbenutzung (Nr. 116 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
  • Schaffung von Verkehrshindernissen (Nr. 123 BKat)– von 40 Euro auf 60 Euro,
  • Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt (Nr. 129 BKat)– von 50 Euro auf 70 Euro,
  • Rotlichtverstoß eines Radfahrers (bisher Nr. 132 BKat, künftig Nr. 132a BKat) – von 45 auf 60 Euro,
  • Vorfahrt- oder Rotlichtverstoß mit Gefährdung (Nr. 150 BKat)– von 50 Euro auf 70 Euro,
  • Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich– je Fall von 40 Euro auf 60 Euro (Nrn. 151.1, 157.3 BKat) oder von 50 Euro auf 70 Euro (Nr. 151.2 BKat),
  • verbotswidrig im Tunnel gewendet (Nr. 159b BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
  • Zuwiderhandlungen gegen öffentlich angeordnete Verkehrsverbote (Nr. 164 BKat) - von 40 Euro auf 60 Euro,
  • Verstoß gegen Auflagen - je nach Fall von 40 Euro auf 60 Euro (Nr. 166 BKat) oder von 50 Euro auf 70 Euro (Nr. 233 BKat),
  • Fahren ohne Zulassung (Nr. 175 BKat) – von 50 Euro auf 70 Euro,
  • Versäumnis der Frist für die Hauptuntersuchungspflicht um mehr als 4 Monate (Nrn. 186.1.3, 186.2.3 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
  • Missachtung Betriebsverbot bei Kfz – je nach Fall von 40 Euro auf 60 Euro (Nr. 187a BKat) oder von 50 Euro auf 70 Euro (Nr. 253 BKat),
  • Verstoß gegen Abmessung von Kfz und Kfz-Kombinationen (Nr. 192 BKat) – von 50 Euro auf 60 Euro,
  • gegen Kurvenlaufeigenschaften verstoßen (Nr. 195 BKat) – von 50 Euro auf 60 Euro,
  • Verstoß gegen die erforderliche Bereifung (Nr. 212 BKat) – von 50 Euro auf 60 Euro,
  • Verstoß gegen Vorschriften über die Stützlast (Nr. 217 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
  • Handyverbot (Nr. 246.1 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
  • Fahren ohne Begleitung als 17jähriger Kfz-Führer (Nr. 251a BKat) – von 50 Euro auf 70 Euro.

2. Kompensation für Punktewegfall

Auf die Erfassung von Verstößen, die keinen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, wurde verzichtet. Daher werden nicht als verkehrssicherheitsrelevant eingestufte Verkehrsordnungswidrigkeiten ab dem 1. Mai 2014 nicht mehr im Flensburger Verkehrsregister registriert. Aus diesem Grund sind folgende Anhebungen erfolgt:

  • Sonn- und Feiertagsfahrverbot - für Fahrzeugführer von 75 Euro auf 120 Euro (Nr. 119 BKat), für Halter von 380 Euro auf 570 Euro (Nr. 120 BKat),
  • Ferienreise-Verordnung - für Fahrzeugführer von 40 Euro auf 60 Euro (Nr. 239 BKat), für Halter von 100 Euro auf 150 Euro (Nr. 240 BKat),
  • Verbotene Verkehrsteilnahme in Umweltzonen (Nr. 153 BKat) - von 40 Euro auf 80 Euro,
  • fehlendes Kennzeichen (Nr. 179a BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
  • Kennzeichen abgedeckt - Glas, Folien usw. (Nr. 179b BKat) – von 50 Euro auf 65 Euro,
  • Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage (Nr. 190 BKat) – von 50 Euro auf 100 Euro.

3. Abstandsverstöße

Bei Abstandsverstößen wird nunmehr zwischen drei Geschwindigkeitskategorien zu unterscheiden.


Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog

Nachfolgend ein Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog.

  • Verwarnungsgeld,
  • Bußgeld,
  • Punkte im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg und
  • Fahrverbot.

Eine ausführliche Übersicht zum Bußgeld- und Punktekatalog sowie weitere Informationen finden Sie unter Bußgeldkatalog online


Abstand

Tabelle: Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug in Metern bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h.

Tatbestand
Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug betrug weniger als
Euro Punkte Monat(e) Fahrverbot
5/10 des halben Tachowertes 75 1
4/10 des halben Tachowertes 100 1
3/10 des halben Tachowertes 160 1
2/10 des halben Tachowertes 240 1
1/10 des halben Tachowertes 320 1

Tabelle: Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug in Metern bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h.

Tatbestand
Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug betrug weniger als
Euro Punkte Monat(e) Fahrverbot
5/10 des halben Tachowertes 75 1
4/10 des halben Tachowertes 100 1
3/10 des halben Tachowertes 160 2 1
2/10 des halben Tachowertes 240 2 2
1/10 des halben Tachowertes 320 2 3

Tabelle: Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug in Metern bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h.

Tatbestand
Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug betrug weniger als
Euro Punkte Monat(e) Fahrverbot
5/10 des halben Tachowertes 100 1
4/10 des halben Tachowertes 180 1
3/10 des halben Tachowertes 240 2 1
2/10 des halben Tachowertes 320 2 2
1/10 des halben Tachowertes 400 2 3

Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Tabelle: Die wichtigsten Tatbestände in Bezug auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen.

Tatbestand Euro Punkte Monat(e) Fahrverbot
Wenden, Rückwärts und entgegen der Fahrtrichtung fahren in einer Ein- oder Ausfahrt 75 1
Wenden, Rückwärts und entgegen der Fahrtrichtung fahren auf Nebenfahrbahn oder Seitenstreifen 130 1
Wenden, Rückwärts und entgegen der Fahrtrichtung fahren auf durchgehender Fahrbahn 200 2 1
Seitenstreifen zum Zwecke des schnelleren Vorwärtskommens benutzt 75 1
Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Fahrzeug geparkt 70 1

Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Wenden, Rückwärtsfahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen oder deren Versuch wird mit 3 Punkten imFAER eingetragen sowie mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe sowie der Entziehung der Fahrerlaubnis bestraft, wenn dadurch Leib oder Leben eines anderen bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.

Geschwindigkeit

Tabelle: Allgemeine Tatbestände zum Thema Geschwindigkeit.

Tatbestand Euro Punkte
Mit zu hoher, nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren, trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel oder Glatteis) 100 1

Höchstgeschwindigkeit

Tabelle: Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts (Pkw, andere Kfz bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht).

Übertretung
[km/h]
Euro Punkte Monat(e) Fahrverbot
bis 10 15
11-15 25
16-20 35
21-25 80 1
26-30 100 1
31-40 160 2 1
41-50 200 2 1
51-60 280 2 2
61-70 480 2 3
über 70 680 2 3

Tabelle: Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts (Pkw, andere Kfz bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht).

Übertretung
[km/h]
Euro Punkte Monat(e) Fahrverbot
bis 10 10
11-15 20
16-20 30
21-25 70 1
26-30 80 1
31-40 120 1
41-50 160 2 1
51-60 240 2 1
61-70 440 2 2
über 70 600 2 3

Rechtsfahrgebot

Tabelle: Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot.

Tatbestand Euro Punkte
bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet 80 1
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert 80 1

Rote Ampel

Tabelle: Rotlichtverstöße.

Tatbestand Euro Punkte Monat(e) Fahrverbot
Ampel bei "Rot" überfahren 90 1
Ampel bei "Rot" überfahren
  • mit Gefährdung
200 2 1
  • mit Sachbeschädigung
240 2 1
Ampel bei schon länger als 1 sec. leuchtendem "Rot" überfahren 200 2 1
Ampel bei schon länger als 1 sec. leuchtendem "Rot" überfahren
  • mit Gefährdung
320 2 1
  • mit Sachbeschädigung
360 2 1

Überholen

Tabelle: Rechtswidriges Überholen.

Tatbestand Euro Punkte Monat(e) Fahrverbot
Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt 30
Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt
- mit Sachbeschädigung
35
Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt 100 1
Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt 80 1
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage 100 1
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage
- dabei Verkehrszeichen (VZ 276, 277) nicht beachtet oder
- Fahrstreifenbegrenzung (VZ 295, 296) überquert oder überfahren oder
- der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (VZ 297) nicht gefolgt
150 1
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage
  • mit Gefährdung
250 2 1
  • mit Sachbeschädigung
300 2 1
Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug 120 1
Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug
  • mit Gefährdung
200 2 1
  • mit Sachbeschädigung
240 2 1
Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet 80 1

Vorfahrt

Tabelle: Tatbestände für das Nichtbeachten der Vorfahrtsregeln.

Tatbestand Euro Punkte
An eine bevorrechtigte Straße nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren 10
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten wesentlich behindert 25
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet 100 1
Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet 75 1
Stoppschild nicht beachtet und dadurch einen anderen gefährdet 70 1

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Links


Rechtsgrundlagen zum Thema: Bußgeld

EStG 
EStG § 50b Prüfungsrecht

EStG § 50c

EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g

EStG § 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten

EStG § 50f Bußgeldvorschriften

EStG § 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union

EStG § 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

EStG § 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

EStG § 50j Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen

EStG § 51 Ermächtigungen

EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 52a

EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG §§ 53 und 54

EStG § 55 Schlussvorschriften

EStG § 56 Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

EStG § 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

EStG § 58 Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben

EStG §§ 59 bis 61

EStG § 96 Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften

UStG 
UStG § 26 Durchführung, Erstattung in Sonderfällen

UStG § 26a Bußgeldvorschriften

UStG § 26c Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens

UStG § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften

UStG § 27a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

UStG § 27b Umsatzsteuer-Nachschau

UStG § 28 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften

UStG § 29 Umstellung langfristiger Verträge

AO 
AO § 1 Anwendungsbereich

AO § 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern

AO § 30 Steuergeheimnis

AO § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs

AO § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

AO § 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen

AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts

AO § 171 Ablaufhemmung

AO § 201 Schlussbesprechung

AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs

AO § 369 Steuerstraftaten

AO § 370 Steuerhinterziehung

AO § 370a

AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

AO § 372 Bannbruch

AO § 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel

AO § 374 Steuerhehlerei

AO § 375 Nebenfolgen

AO § 376 Verfolgungsverjährung

AO § 377 Steuerordnungswidrigkeiten

AO § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung

AO § 379 Steuergefährdung

AO § 380 Gefährdung der Abzugsteuern

AO § 381 Verbrauchsteuergefährdung

AO § 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben

AO § 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen

AO § 383a Zweckwidrige Verwendung des Identifikationsmerkmals nach § 139a

AO § 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten

AO § 384 Verfolgungsverjährung

AO § 385 Geltung von Verfahrensvorschriften

AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

AO § 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde

AO § 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde

AO § 389 Zusammenhängende Strafsachen

AO § 390 Mehrfache Zuständigkeit

AO § 391 Zuständiges Gericht

AO § 392 Verteidigung

AO § 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren

AO § 394 Übergang des Eigentums

AO § 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde

AO § 396 Aussetzung des Verfahrens

AO § 397 Einleitung des Strafverfahrens

AO § 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit

AO § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen

AO § 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde

AO § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

AO § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

AO § 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde

AO § 403 Beteiligung der Finanzbehörde

AO § 404 Steuer- und Zollfahndung

AO § 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

AO § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren

AO § 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen

AO § 408 Kosten des Verfahrens

AO § 409 Zuständige Verwaltungsbehörde

AO § 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren

AO § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer

AO § 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten

AO § 1 Anwendungsbereich

AO § 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern

AO § 30 Steuergeheimnis

AO § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs

AO § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

AO § 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen

AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts

AO § 171 Ablaufhemmung

AO § 201 Schlussbesprechung

AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs

AO § 369 Steuerstraftaten

AO § 370 Steuerhinterziehung

AO § 370a

AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

AO § 372 Bannbruch

AO § 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel

AO § 374 Steuerhehlerei

AO § 375 Nebenfolgen

AO § 376 Verfolgungsverjährung

AO § 377 Steuerordnungswidrigkeiten

AO § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung

AO § 379 Steuergefährdung

AO § 380 Gefährdung der Abzugsteuern

AO § 381 Verbrauchsteuergefährdung

AO § 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben

AO § 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen

AO § 383a Zweckwidrige Verwendung des Identifikationsmerkmals nach § 139a

AO § 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten

AO § 384 Verfolgungsverjährung

AO § 385 Geltung von Verfahrensvorschriften

AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

AO § 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde

AO § 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde

AO § 389 Zusammenhängende Strafsachen

AO § 390 Mehrfache Zuständigkeit

AO § 391 Zuständiges Gericht

AO § 392 Verteidigung

AO § 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren

AO § 394 Übergang des Eigentums

AO § 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde

AO § 396 Aussetzung des Verfahrens

AO § 397 Einleitung des Strafverfahrens

AO § 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit

AO § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen

AO § 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde

AO § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

AO § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

AO § 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde

AO § 403 Beteiligung der Finanzbehörde

AO § 404 Steuer- und Zollfahndung

AO § 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

AO § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren

AO § 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen

AO § 408 Kosten des Verfahrens

AO § 409 Zuständige Verwaltungsbehörde

AO § 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren

AO § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer

AO § 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten

AEAO 
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

AEAO Zu § 30a Schutz von Bankkunden:

AEAO Zu § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung:

AEAO Zu § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen:

AEAO Zu § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit:

AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:

AEAO Zu § 154 Kontenwahrheit:

AEAO Zu § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern:

AEAO Zu § 169 Festsetzungsfrist:

AEAO Zu § 196 Prüfungsanordnung:

AEAO Zu § 201 Schlussbesprechung:

AEAO Zu § 208 Steuerfahndung, Zollfahndung:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

HGB 
§ 104a HGB Bußgeldvorschrift

§ 331 HGB Unrichtige Darstellung

§ 332 HGB Verletzung der Berichtspflicht

§ 333 HGB Verletzung der Geheimhaltungspflicht

§ 333a HGB Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

§ 334 HGB Bußgeldvorschriften

§ 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld

§ 335a HGB Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung

§ 335b HGB Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

§ 335c HGB Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

§ 340m HGB Strafvorschriften

§ 340n HGB Bußgeldvorschriften

§ 340o HGB Festsetzung von Ordnungsgeld

§ 341m HGB Strafvorschriften

§ 341n HGB Bußgeldvorschriften

§ 341o HGB Festsetzung von Ordnungsgeld

§ 341p HGB Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds

§ 341x HGB Bußgeldvorschriften

§ 341y HGB Ordnungsgeldvorschriften

§ 342e HGB Bußgeldvorschriften

EStH 4.13
StbVV 
§ 45 StBVV Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren

LStH 8.1.9.10 9.5 19.3
StBerG 
§ 1 StBerG Anwendungsbereich

§ 5 StBerG Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen

§ 10a StBerG Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen

§ 33 StBerG Inhalt der Tätigkeit

§ 76 StBerG Aufgaben der Steuerberaterkammer

§ 109 StBerG Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren

§ 164 StBerG Verfahren

BGB 630c

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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