Bußgeldrechner + Bußgeldkatalog
Alles zu Bußgeld + Punkte: Geschwindigkeitsüberschreitung, Alkohol am Steuer, Abstand, Autobahn, Blitzer etc.
Inhalt:
Bußgeld-Rechner
Kostenlos & online Bußgelder, Flensburger Punkte & Fahrverbote berechnen: Verkehrsdelikte, Ordnungswidrigkeiten und Straftaten aus dem Bußgeldkatalog für Geschwindigkeitsüberschreitung. Bußgeldkatalog Geschwindigkeitsüberschreitung – Welche Strafen sind vorgesehen? Wiederholt zu schnell gefahren – Was passiert jetzt? Jetzt Strafen für zu schnelles Fahren ausrechnen: Ich wurde geblitzt und war x km/h zu schnell etc.
Bußgeldrechner
(adsbygoogle = window.adsbygoogle || []).push({});Flensburger Punktekatalog: Wieviele Punkte bekommt man für eine Geschwindigkeitsübertretung?
Bußgeld- und Punktekatalog ab 01.05.2014: Übersichten des Kraftfahrzeugbundesamtes (KBA): Diese Online-Übersichten des Kraftfahrzeugbundesamtes (KBA) bieten einen schnellen Zugriff auf die einzelnen Tatbestände des seit 01.05.2014 gültigen Bußgeld- bzw. Punktekatalogs. Hier eine Übersicht der Neuerungen seit 01.05.2014 (Auszug):
Ordnungswidrigkeiten | Punkte | FaP -Kategorie *) |
Regelsatz
EURO |
Fahr-
verbot |
|
---|---|---|---|---|---|
Geschwindigkeit überschritten mit Pkw/Motorrad | |||||
21 - 25 km/h |
innerhalb
außerhalb |
1
1 |
A
A |
80
70 |
nein
nein |
26 - 30 km/h |
innerhalb
außerhalb |
1 1 |
A
A |
100
80 |
nein; ja **)
nein; ja **) |
31 - 40 km/h |
innerhalb
außerhalb |
2 1 |
A
A |
160
120 |
ja
nein; ja **) |
41 - 50 km/h |
innerhalb
außerhalb |
2 2 |
A
A |
200
160 |
ja
ja |
51 - 60 km/h |
innerhalb
außerhalb |
2 2 |
A
A |
280
240 |
ja
ja |
61 - 70 km/h |
innerhalb
außerhalb |
2 2 |
A
A |
480
440 |
ja
ja |
über 70 km/h |
innerhalb
außerhalb |
2 2 |
A
A |
680
600 |
ja
ja |
geschlossener Ortschaften | |||||
|
|||||
Alkoholverstoß: | |||||
... in der Probezeit nach § 2a StVG | 1 | A | 250 | nein | |
... vor Vollendung des 21. Lebensjahres | 1 | A | 250 | nein | |
... 0,5 Promille-Grenze und mehr überschritten | 2 | A | 500 | ja | |
- bei einem Folgeverstoß | 2 | A | 1.000 | ja | |
- bei mehreren Folgeverstößen | 2 | A | 1.500 | ja | |
|
|||||
Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 genannten berauschenden Mittels geführt | 2 | A | 500 | ja | |
|
|||||
Rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt: | 1 | A | 90 | nein | |
... mit Gefährdung | 2 | A | 200 | ja | |
... mit Sachbeschädigung | 2 | A | 240 | ja | |
... bei länger als 1 Sekunde Rotphase | 2 | A | 200 | ja | |
- mit Gefährdung | 2 | A | 320 | ja | |
- mit Sachbeschädigung | 2 | A | 360 | ja | |
... vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten | 1 | A | 70 | nein | |
... beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen der Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet | 1 | A | 100 | nein | |
... beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil den Fußgängerverkehr auf Radwegfuhrten der freigegebenen Verkehrsrichtungen |
|
|
|
|
|
- behindert | 1 | A | 100 | nein | |
- gefährdet | 1 | A | 150 | nein | |
|
|||||
Führen eines Fahrzeugs mit Reifen ohne ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe | 1 | B | 60 | nein | |
|
|||||
Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne vorgeschriebene Reifen für winterliche Wetterverhältnisse | 1 | B | 60 | nein | |
|
|||||
Fahrzeug (Pkw) zur Hauptuntersuchung nicht vorgeführt bei einer Fristüberschreitung des Vorführtermins von mehr als 8 Monaten | 1 | B | 60 | nein | |
|
|||||
Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt beim Führen eines Fahrzeugs | 1 | A | 100 | nein | |
- mit Gefährdung | 2 | A | 150 | ja | |
- mit Sachbeschädigung | 2 | A | 200 | ja | |
beim Radfahren | 0 | - | 55 | nein | |
Beim Führen eines Fahrzeuges verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt | 1 | B | 75 | nein | |
Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht
eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h,
Abstand weniger als |
|
|
|
|
|
5/10 des halben Tachowertes | 1 | A | 75 | nein | |
4/10 des halben Tachowertes | 1 | A | 100 | nein | |
3/10 des halben Tachowertes | 1 | A | 160 | nein | |
2/10 des halben Tachowertes | 1 | A | 240 | nein | |
1/10 des halben Tachowertes | 1 | A | 320 | nein | |
|
|||||
Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht
eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h,
Abstand weniger als |
|
|
|
|
|
5/10 des halben Tachowertes | 1 | A | 75 | nein | |
4/10 des halben Tachowertes | 1 | A | 100 | nein | |
3/10 des halben Tachowertes | 2 | A | 160 | ja | |
2/10 des halben Tachowertes | 2 | A | 240 | ja | |
1/10 des halben Tachowertes | 2 | A | 320 | ja | |
|
|||||
Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht
eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h,
Abstand weniger als |
|
|
|
|
|
5/10 des halben Tachowertes | 1 | A | 100 | nein | |
4/10 des halben Tachowertes | 1 | A | 180 | nein | |
3/10 des halben Tachowertes | 2 | A | 240 | ja | |
2/10 des halben Tachowertes | 2 | A | 320 | ja | |
1/10 des halben Tachowertes | 2 | A | 400 | ja | |
|
|||||
Überholen |
|
|
|
|
|
außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt | 1 | A | 100 | nein | |
mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt | 1 | A | 80 | nein | |
|
|||||
Beim begleiteten Fahren ab 17 Jahre ein Fahrzeug der Klasse B oder BE ohne Begleitung geführt | 1 | A | 70 | nein | |
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtberechtigte Person gefährdet | 1 | A | 100 | nein | |
Missachtung der Kindersicherungspflicht bei einem Kind | 1 | B | 60 | nein | |
Missachtung der Kindersicherungspflicht bei mehreren Kindern | 1 | B | 70 | nein | |
Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet | 2 | A | 200 | nein | |
- mit Behinderung | 2 | A | 240 | ja | |
- mit Gefährdung | 2 | A | 280 | ja | |
- mit Sachbeschädigung | 2 | A | 320 | ja | |
Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen | 2 | A | 240 | ja | |
- mit Gefährdung | 2 | A | 280 | ja | |
- mit Sachbeschädigung | 2 | A | 320 | ja |
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Abzugsverbot: Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde in der Bundesrepublik Deutschland oder von Organen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt werden, dürfen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG den Gewinn auch dann nicht mindern, wenn sie betrieblich veranlasst sind. 2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 2 EStG). 3Dagegen gilt das Abzugsverbot nicht für Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art, z. B. die Abführung des Mehrerlöses nach § 8 des Wirtschaftsstrafgesetzes, den Verfall nach § 29a OWiG und die Einziehung nach § 22 OWiG.
Geldbußen: Zu den Geldbußen rechnen alle Sanktionen, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland so bezeichnet sind, insbesondere Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht einschließlich der nach § 30 OWiG vorgesehenen Geldbußen gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen, Geldbußen nach den berufsgerichtlichen Gesetzen des Bundes oder der Länder, z. B. der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Patentanwaltsordnung, der Wirtschaftsprüferordnung oder dem Steuerberatungsgesetz sowie Geldbußen nach den Disziplinargesetzen des Bundes oder der Länder. 2Geldbußen, die von Organen der Europäischen Union festgesetzt werden, sind Geldbußen nach den Artikeln 101, 102, 103 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) insbesondere i. V. m. Artikel 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16.12.2002. 3Betrieblich veranlasste Geldbußen, die von Gerichten oder Behörden anderer Staaten festgesetzt werden, fallen nicht unter das Abzugsverbot.
Einschränkung des Abzugsverbotes für Geldbußen: Das Abzugsverbot für Geldbußen, die von Gerichten oder Behörden in der Bundesrepublik Deutschland oder von Organen der Europäischen Union verhängt werden, gilt uneingeschränkt für den Teil, der die rechtswidrige und vorwerfbare Handlung ahndet. Für den Teil, der den rechtswidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpft, gilt das Abzugsverbot für die Geldbuße nur dann uneingeschränkt, wenn bei der Berechnung des Vermögensvorteils die darauf entfallende ertragsteuerliche Belastung – ggf. im Wege der Schätzung – berücksichtigt worden ist. Macht der Stpfl. durch geeignete Unterlagen glaubhaft, dass diese ertragsteuerliche Belastung nicht berücksichtigt und der gesamte rechtswidrig erlangte Vermögensvorteil abgeschöpft wurde, darf der auf die Abschöpfung entfallende Teil der Geldbuße als Betriebsausgabe abgezogen werden. Die von der Europäischen Kommission festgesetzten Geldbußen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht enthalten keinen Anteil, der den rechtswidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpft und unterliegen in vollem Umfang dem Betriebsausgabenabzugsverbot.
Ordnungsgelder: Ordnungsgelder sind die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland so bezeichneten Unrechtsfolgen, die namentlich in den Verfahrensordnungen oder in verfahrensrechtlichen Vorschriften anderer Gesetze vorgesehen sind, z. B. das Ordnungsgeld gegen einen Zeugen wegen Verletzung seiner Pflicht zum Erscheinen und das Ordnungsgeld nach § 890 ZPO wegen Verstoßes gegen eine nach einem Vollstreckungstitel (z. B. Urteil) bestehende Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden. Nicht unter das Abzugsverbot fallen Zwangsgelder.
Verwarnungsgelder: Verwarnungsgelder sind die in § 56 OWiG so bezeichneten geldlichen Einbußen, die dem Betroffenen aus Anlass einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit, z. B. wegen falschen Parkens, mit seinem Einverständnis auferlegt werden, um der Verwarnung Nachdruck zu verleihen.
Sie möchten eine Auskunft über Ihren Punktestand online beantragen?

Tipp: Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ermöglicht die Online-Auskunft über den eigenen Punktestand: Seit dem 08.12.2016 bietet das Kraftfahrt-Bundesamt allen Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, online eine Auskunft über die zur eigenen Person gespeicherten Daten einschließlich der Punkte zu beantragen und auch direkt online als Datei im bekannten PDF-Format zu erhalten. Ergänzend bleiben die Möglichkeiten der postalischen Beantragung oder der direkten Beauskunftung bei unserem „Service-vor-Ort“ in Flensburg bestehen.
Was benötige ich für die Onlineanfrage?
- Ein Kartenlesegerät ist am Computer angeschlossen und betriebsbereit.
- Die AusweisApp-Software ist auf Ihrem Computer installiert und gestartet.
- Ein Personalausweis oder elektronischer Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat ist vom Kartenleser erkannt.
- Die Online-Ausweisfunktion ist auf Ihrem neuen Personalausweis aktiviert.
- Welche Daten werden benötigt?
- Vorname(n)
- Anschrift
- (Familien)Name
- Pseudonym/ Kartenkennung
- Geburtsname
- Geburtsdatum und –ort
- Wie ist der Ablauf der Anfrage?
- Rufen Sie die Internetseite www.kba-online.de auf.
- Den „Onlineantrag Punkteauskunft“ auswählen.
Der neue Bußgeldkatalog
Hier finden Sie die Änderungen im neuen Bußgeldkatalog
1. Anpassung an die neue Verwarnungsgeldobergrenze sowie Eintragungsgrenze
Anhebung der Verwarnungsgeldobergrenze von 35 Euro auf 55 Euro sowie der Anhebung der Grenze für die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister von 40 Euro auf 60 Euro. Das betrifft die auch nachfolgend aufgeführter Tatbestände:
- Winterreifenpflicht (Nr. 5a BKat) - von 40 Euro auf 60 Euro,
- Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Gefahrgutfahrzeugen (Nr. 11.2.2 BKat) - von 40 Euro auf 60 Euro,
- Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch Parken an unübersichtlichen Stellen (Nr. 51b.3 BKat) - von 40 Euro auf 60 Euro,
- Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch verbotswidriges Halten oder Parken an Feuerwehrzufahrt (Nr. 53.1 BKat) - von 50 Euro auf 65 Euro,
- Liegen gebliebenes Fahrzeug nicht richtig kenntlich gemacht (Nr. 66 BKat) - von 40 Euro auf 60 Euro,
- falsche Beleuchtung bei Regen, Nebel oder Schneefall (Nr. 76 BKat) - von 40 Euro auf 60 Euro,
- rechtswidriges Verhalten an Schulbussen (Nrn. 92.1, 93, 95.1 BKat) - von 40 Euro auf 60 Euro, bei Gefährdung (Nrn. 92.2, 95.2 BKat) von 50 Euro auf 70 Euro,
- Missachtung der Kindersicherungspflicht – je nach Fall von 40 Euro auf 60 Euro (Nr. 99.1 BKat) oder von 50 Euro auf 70 Euro (Nr. 99.2 BKat),
- Verstoß gegen Ladungssicherungspflichten oder Personenbeförderungspflichten (Nrn. 102.1, 102.2.1, 201 BKat) von 50 Euro auf 60 Euro,
- Unzulässige Fahrzeughöhe über 4,20 m (Nr. 104 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
- Übermäßige Straßenbenutzung (Nr. 116 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
- Schaffung von Verkehrshindernissen (Nr. 123 BKat)– von 40 Euro auf 60 Euro,
- Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt (Nr. 129 BKat)– von 50 Euro auf 70 Euro,
- Rotlichtverstoß eines Radfahrers (bisher Nr. 132 BKat, künftig Nr. 132a BKat) – von 45 auf 60 Euro,
- Vorfahrt- oder Rotlichtverstoß mit Gefährdung (Nr. 150 BKat)– von 50 Euro auf 70 Euro,
- Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich– je Fall von 40 Euro auf 60 Euro (Nrn. 151.1, 157.3 BKat) oder von 50 Euro auf 70 Euro (Nr. 151.2 BKat),
- verbotswidrig im Tunnel gewendet (Nr. 159b BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
- Zuwiderhandlungen gegen öffentlich angeordnete Verkehrsverbote (Nr. 164 BKat) - von 40 Euro auf 60 Euro,
- Verstoß gegen Auflagen - je nach Fall von 40 Euro auf 60 Euro (Nr. 166 BKat) oder von 50 Euro auf 70 Euro (Nr. 233 BKat),
- Fahren ohne Zulassung (Nr. 175 BKat) – von 50 Euro auf 70 Euro,
- Versäumnis der Frist für die Hauptuntersuchungspflicht um mehr als 4 Monate (Nrn. 186.1.3, 186.2.3 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
- Missachtung Betriebsverbot bei Kfz – je nach Fall von 40 Euro auf 60 Euro (Nr. 187a BKat) oder von 50 Euro auf 70 Euro (Nr. 253 BKat),
- Verstoß gegen Abmessung von Kfz und Kfz-Kombinationen (Nr. 192 BKat) – von 50 Euro auf 60 Euro,
- gegen Kurvenlaufeigenschaften verstoßen (Nr. 195 BKat) – von 50 Euro auf 60 Euro,
- Verstoß gegen die erforderliche Bereifung (Nr. 212 BKat) – von 50 Euro auf 60 Euro,
- Verstoß gegen Vorschriften über die Stützlast (Nr. 217 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
- Handyverbot (Nr. 246.1 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
- Fahren ohne Begleitung als 17jähriger Kfz-Führer (Nr. 251a BKat) – von 50 Euro auf 70 Euro.
2. Kompensation für Punktewegfall
Auf die Erfassung von Verstößen, die keinen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, wurde verzichtet. Daher werden nicht als verkehrssicherheitsrelevant eingestufte Verkehrsordnungswidrigkeiten ab dem 1. Mai 2014 nicht mehr im Flensburger Verkehrsregister registriert. Aus diesem Grund sind folgende Anhebungen erfolgt:
- Sonn- und Feiertagsfahrverbot - für Fahrzeugführer von 75 Euro auf 120 Euro (Nr. 119 BKat), für Halter von 380 Euro auf 570 Euro (Nr. 120 BKat),
- Ferienreise-Verordnung - für Fahrzeugführer von 40 Euro auf 60 Euro (Nr. 239 BKat), für Halter von 100 Euro auf 150 Euro (Nr. 240 BKat),
- Verbotene Verkehrsteilnahme in Umweltzonen (Nr. 153 BKat) - von 40 Euro auf 80 Euro,
- fehlendes Kennzeichen (Nr. 179a BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
- Kennzeichen abgedeckt - Glas, Folien usw. (Nr. 179b BKat) – von 50 Euro auf 65 Euro,
- Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage (Nr. 190 BKat) – von 50 Euro auf 100 Euro.
3. Abstandsverstöße
Bei Abstandsverstößen wird nunmehr zwischen drei Geschwindigkeitskategorien zu unterscheiden.
Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog
Nachfolgend ein Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog.
- Verwarnungsgeld,
- Bußgeld,
- Punkte im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg und
- Fahrverbot.
Eine ausführliche Übersicht zum Bußgeld- und Punktekatalog sowie weitere Informationen finden Sie unter Bußgeldkatalog online
Abstand
Tabelle: Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug in Metern bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h.
Tatbestand
Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug betrug weniger als |
Euro | Punkte | Monat(e) Fahrverbot |
---|---|---|---|
5/10 des halben Tachowertes | 75 | 1 | |
4/10 des halben Tachowertes | 100 | 1 | |
3/10 des halben Tachowertes | 160 | 1 | |
2/10 des halben Tachowertes | 240 | 1 | |
1/10 des halben Tachowertes | 320 | 1 |
Tabelle: Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug in Metern bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h.
Tatbestand
Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug betrug weniger als |
Euro | Punkte | Monat(e) Fahrverbot |
---|---|---|---|
5/10 des halben Tachowertes | 75 | 1 | |
4/10 des halben Tachowertes | 100 | 1 | |
3/10 des halben Tachowertes | 160 | 2 | 1 |
2/10 des halben Tachowertes | 240 | 2 | 2 |
1/10 des halben Tachowertes | 320 | 2 | 3 |
Tabelle: Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug in Metern bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h.
Tatbestand
Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug betrug weniger als |
Euro | Punkte | Monat(e) Fahrverbot |
---|---|---|---|
5/10 des halben Tachowertes | 100 | 1 | |
4/10 des halben Tachowertes | 180 | 1 | |
3/10 des halben Tachowertes | 240 | 2 | 1 |
2/10 des halben Tachowertes | 320 | 2 | 2 |
1/10 des halben Tachowertes | 400 | 2 | 3 |
Autobahnen und Kraftfahrstraßen
Tabelle: Die wichtigsten Tatbestände in Bezug auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen.
Tatbestand | Euro | Punkte | Monat(e) Fahrverbot |
---|---|---|---|
Wenden, Rückwärts und entgegen der Fahrtrichtung fahren in einer Ein- oder Ausfahrt | 75 | 1 | |
Wenden, Rückwärts und entgegen der Fahrtrichtung fahren auf Nebenfahrbahn oder Seitenstreifen | 130 | 1 | |
Wenden, Rückwärts und entgegen der Fahrtrichtung fahren auf durchgehender Fahrbahn | 200 | 2 | 1 |
Seitenstreifen zum Zwecke des schnelleren Vorwärtskommens benutzt | 75 | 1 | |
Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Fahrzeug geparkt | 70 | 1 |
Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Wenden, Rückwärtsfahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen oder deren Versuch wird mit 3 Punkten imFAER eingetragen sowie mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe sowie der Entziehung der Fahrerlaubnis bestraft, wenn dadurch Leib oder Leben eines anderen bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.
Geschwindigkeit
Tabelle: Allgemeine Tatbestände zum Thema Geschwindigkeit.
Tatbestand | Euro | Punkte |
---|---|---|
Mit zu hoher, nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren, trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel oder Glatteis) | 100 | 1 |
Höchstgeschwindigkeit
Tabelle: Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts (Pkw, andere Kfz bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht).
Übertretung
[km/h] |
Euro | Punkte | Monat(e) Fahrverbot |
---|---|---|---|
bis 10 | 15 | ||
11-15 | 25 | ||
16-20 | 35 | ||
21-25 | 80 | 1 | |
26-30 | 100 | 1 | |
31-40 | 160 | 2 | 1 |
41-50 | 200 | 2 | 1 |
51-60 | 280 | 2 | 2 |
61-70 | 480 | 2 | 3 |
über 70 | 680 | 2 | 3 |
Tabelle: Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts (Pkw, andere Kfz bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht).
Übertretung
[km/h] |
Euro | Punkte | Monat(e) Fahrverbot |
---|---|---|---|
bis 10 | 10 | ||
11-15 | 20 | ||
16-20 | 30 | ||
21-25 | 70 | 1 | |
26-30 | 80 | 1 | |
31-40 | 120 | 1 | |
41-50 | 160 | 2 | 1 |
51-60 | 240 | 2 | 1 |
61-70 | 440 | 2 | 2 |
über 70 | 600 | 2 | 3 |
Rechtsfahrgebot
Tabelle: Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot.
Tatbestand | Euro | Punkte |
---|---|---|
bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet | 80 | 1 |
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert | 80 | 1 |
Rote Ampel
Tabelle: Rotlichtverstöße.
Tatbestand | Euro | Punkte | Monat(e) Fahrverbot |
---|---|---|---|
Ampel bei "Rot" überfahren | 90 | 1 | |
Ampel bei "Rot" überfahren | |||
|
200 | 2 | 1 |
|
240 | 2 | 1 |
Ampel bei schon länger als 1 sec. leuchtendem "Rot" überfahren | 200 | 2 | 1 |
Ampel bei schon länger als 1 sec. leuchtendem "Rot" überfahren | |||
|
320 | 2 | 1 |
|
360 | 2 | 1 |
Überholen
Tabelle: Rechtswidriges Überholen.
Tatbestand | Euro | Punkte | Monat(e) Fahrverbot |
---|---|---|---|
Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt | 30 | ||
Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt
- mit Sachbeschädigung |
35 | ||
Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt | 100 | 1 | |
Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt | 80 | 1 | |
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage | 100 | 1 | |
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs
ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage
- dabei Verkehrszeichen (VZ 276, 277) nicht beachtet oder - Fahrstreifenbegrenzung (VZ 295, 296) überquert oder überfahren oder - der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (VZ 297) nicht gefolgt |
150 | 1 | |
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage | |||
|
250 | 2 | 1 |
|
300 | 2 | 1 |
Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug | 120 | 1 | |
Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug | |||
|
200 | 2 | 1 |
|
240 | 2 | 1 |
Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet | 80 | 1 |
Vorfahrt
Tabelle: Tatbestände für das Nichtbeachten der Vorfahrtsregeln.
Tatbestand | Euro | Punkte |
---|---|---|
An eine bevorrechtigte Straße nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren | 10 | |
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten wesentlich behindert | 25 | |
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet | 100 | 1 |
Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet | 75 | 1 |
Stoppschild nicht beachtet und dadurch einen anderen gefährdet | 70 | 1 |
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Links
- Straßenverkehrs-Ordnung
Nähere Informationen zur Straßenverkehrs-Ordnung auf den Seiten des BMVI.
- Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
Weitere Informationen finden Sie bei Juris.
- Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Die amtliche Fassung wurde am 11. November 2013 im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 66, Seite 3920 ff verkündet.
- Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
die amtliche Fassung wurde am 23. April 2014 im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 15, Seite 348 ff verkündet.
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
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- Kraftfahrt-Bundesamt
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- Das Verkehrsstrafrecht einschließlich des Rechts der Verkehrsordnungswidrigkeiten
Eine Broschüre des Bundesjustizministeriums zum Download
Rechtsgrundlagen zum Thema: Bußgeld
EStG 50b; 50c; 50d; 50e; 50f; 50g; 50h; 50i; 50j; 51; 51a; 52; 52a; 52b; 53; 55; 56; 57; 58; 59; 96;UStG 26; 26a; 26b; 26c; 27; 27a; 27b; 28; 29;
AO 1; 23; 30; 31a; 31b; 88b; 125; 171; 201; 347; 369; 370; 370a; 371; 372; 373; 374; 375; 376; 377; 378; 379; 380; 381; 382; 383; 383a; 383b; 384; 385; 386; 387; 388; 389; 390; 391; 392; 393; 394; 395; 396; 397; 398; 398a; 399; 400; 401; 402; 403; 404; 405; 406; 407; 408; 409; 410; 411; 412; 1; 23; 30; 31a; 31b; 88b; 125; 171; 201; 347; 369; 370; 370a; 371; 372; 373; 374; 375; 376; 377; 378; 379; 380; 381; 382; 383; 383a; 383b; 384; 385; 386; 387; 388; 389; 390; 391; 392; 393; 394; 395; 396; 397; 398; 398a; 399; 400; 401; 402; 403; 404; 405; 406; 407; 408; 409; 410; 411; 412;
AEAO 30; 30a; 31b; 93; 138; 153; 154; 160; 169; 196; 201; 208; 251;
HGB 104a; 331; 332; 333; 333a; 334; 335; 335a; 335b; 335c; 340m; 340n; 340o; 341m; 341n; 341o; 341p; 341x; 341y; 342e;
EStH 4.13;
StbVV 45;
LStH 8.1.9.10; 9.5; 19.3;
StBerG 1; 5; 10a; 33; 76; 109; 164;
BGB 630c;