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Güterstand der Ehegatten

Die persönlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen einer Scheidung sind nicht selten so gravierend, dass viele Betroffene lebenslang darunter zu leiden haben. Es schadet also nicht, sich mit dem Partner vor Eingehung der Ehe auch darüber Gedanken zu machen, welche finanziellen Folgen die Ehe hat und welche wirtschaftlichen Konsequenzen für beide Partner mit deren Scheitern verbunden sind.

Vermögensrechtliche Verhältnisse

Unter dem ehelichen Güterrecht versteht man die gesetzlichen Regelungen, die die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Eheleute untereinander regeln. Welche vermögensrechtlichen Verhältnisse im Einzelnen gelten, kommt im sogenannten Güterstand zum Ausdruck. Dieser legt fest, wem welches Vermögen gehört, was in die Ehe eingebracht und was während der Ehe erworben wurde, wer dieses Vermögen verwalten darf und wer für Schulden haftet.

Verschiedene Güterstände

In welchem Güterstand die Eheleute leben wollen, entscheiden diese selbst. Sie haben dabei nicht nur die Wahl zwischen dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und den beiden Wahlgüterständen der Gütertrennung und Gütergemeinschaft, sondern können auch die gesetzlichen Güterstände im Rahmen der gesetzlichen Grenzen durch einen Ehevertrag abändern.

Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben die Eheleute, wenn sie nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. In diesem gesetzlichen Güterstand leben die meisten Eheleute.

Anstelle der Zugewinngemeinschaft können die Eheleute den Güterstand der Gütertrennung oder (in der Praxis eher selten) der Gütergemeinschaft wählen und so besondere Umstände der Ehe berücksichtigen. Regelmäßig wird ein solcher Wahlgüterstand in einem Ehevertrag vereinbart.

Tipp: Im Rechtsverkehr oder gegenüber Dritten können sich die Eheleute nur dann auf ihren besonderen Güterstand berufen, wenn dieser im Güterrechtsregister des Amtsgerichts eingetragen ist. Eintragungsfähig sind die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Die Eintragung erfolgt nur, wenn sie von beiden Ehegatten beantragt wird.

Gesetzliche Grundlagen: §§ 1363 ff. BGB

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