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Untervermietung der Wohnung

Besondere Umstände (z. B. finanzielle Probleme wegen Arbeitslosigkeit oder Auszug des Partners) können dazu führen, dass sich der Miete seine Wohnung nicht mehr leisten kann. Wenn er nicht ausziehen möchte, kann er sich die Miete mit einem Untermieter teilen. Aber Vorsicht: Der Vermieter hat dabei ein Wörtchen mitzureden.

Erlaubnis des Vermieters

Ohne Erlaubnis des Vermieters ist der Mieter nicht berechtigt, die Wohnung weiterzuvermieten. Einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters hat der Mieter nur, wenn er ein »berechtigtes Interesse vorweisen kann. Das ist der Fall, wenn er vernünftige und nachvollziehbare wirtschaftliche und/oder persönliche Gründe anführen kann.

Ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung liegt vor, wenn sich das Einkommen des Mieters spürbar verschlechtert hat (z. B. wegen Arbeitslosigkeit) oder er sich vorübergehend studien- oder arbeitsbedingt im Ausland aufhält, nur noch einen Teil seiner Wohnung nutzen und den anderen Teil einem Untermieter überlassen will.

Verweigerung der Erlaubnis

In folgenden Fällen darf der Vermieter seine Erlaubnis zur Untervermietung verweigern:

  • wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt: Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Störung oder Belästigung des Vermieters oder anderer Mieter oder eine Beschädigung der Mietsache zu befürchten ist;

  • wenn der Wohnraum übermäßig belegt wäre: Im Regelfall ist davon auszugehen, dass für jede Person mindestens ein Raum und eine Nutzfläche von sechs bis neun Quadratmetern zur Verfügung stehen müssen;

  • wenn dem Vermieter die Überlassung der Räume an den Dritten aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann: Unzumutbarkeit kann beispielsweise bei der Veränderung des Vertragszwecks vorliegen.

Urteil: Ein Vermieter darf seine Zustimmung zur Untervermietung eines Zimmers der Wohnung nicht generell von einem Untermietzuschlag abhängig machen. Dies gilt laut einem Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 64 S 104/18) selbst dann, wenn es durch die Untermiete zu einer stärkeren Belegung der Wohnung kommt.

Gesetzliche Grundlagen: §§ 540, 553 BGB

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