Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Inhaltsverzeichnis

Verwalter beim Wohnungseigentum

Nur kleine Wohnungseigentümergemeinschaften kommen regelmäßig ohne Verwalter aus. Die Bestellung eines Verwalters kann aber nicht ausgeschlossen werden. Es muss also ein Verwalter bestellt werden, selbst wenn nur ein Eigentümer dies verlangt. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen Verwalter zu bestellen. So kann die Bestellung durch die Eigentümerversammlung erfolgen, daneben kann ein Verwalter auch durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestellt werden. Die Erstbestellung des Verwalters erfolgt in der Regel in der Teilungserklärung bzw. in der Gemeinschaftsordnung.

Im Verwaltervertrag werden die einzelnen Rechte und Pflichten des Verwalters und insbesondere auch die Kosten der Verwaltung festgelegt. Ist in der Gemeinschaftsordnung kein anderer Verteilungsmaßstab vereinbart, sind die Kosten der Verwaltung von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen.

Dem Verwalter obliegen u. a. folgende Aufgaben:

  • Durchführung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer und der Hausordnung;

  • Sorge für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums,

  • Einberufung und Durchführung der Eigentümerversammlungen,

  • Verwaltung der eingenommenen Gelder,

  • Aufstellung des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung.

Der Verwalter vertritt innerhalb seiner Aufgaben die Wohnungseigentümer. In diesem Rahmen kann er etwa Zahlungen und Leistungen bewirken und entgegennehmen, die mit der laufenden Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zusammenhängen oder Rechtsgeschäfte mit Wirkung für und gegen die Eigentümergemeinschaft abschließen (z. B. Beauftragung von Handwerkern).

Gesetzliche Grundlagen: §§ 26 und 27 Wohnungseigentumsgesetz

Inhaltsverzeichnis


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Gratis Steuertipps direkt in Ihr Postfach






Steuerberatung online

Nutzen Sie jetzt meine online Steuerberatung:



Empfehlungen:





Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin


KI-Bot!

Willkommen beim Steuerbot (Beta-Version)!

Hallo! Der Steuerbot ist hier, um Ihre Steuerfragen kostenlos zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass der Steuerbot noch lernt und sich weiterentwickelt, daher kann es vorkommen, dass der Steuerbot nicht auf alles eine Antwort hat oder Fehler machen könnte. Aber keine Sorge, er gibt sein Bestes, um Ihnen so gut wie möglich zu helfen!


Wie kann Ihnen der Steuerbot helfen?

  • Allgemeine Steuerfragen: Stellen Sie Ihre Fragen und der Steuerbot gibt Ihnen Steuertipps.
  • Fragen zu Steuerabzügen: Der Steuerbot beantwortet auch Fragen zu spezifischen Steuerfreibeträgen etc.
  • Steuererklärung: Der Steuerbot beantwortet auch Fragen zur Steuererklärung.