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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Große Bedeutung beim Abschluss von Verträgen haben allgemeine Geschäftsbedingungen. Dabei handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Die Vertragsbedingungen werden also einseitig vom Verwender (z. B. Reiseveranstalter, Beförderungsunternehmen) vorgegeben und nicht mit dem Vertragspartner ausgehandelt. Und dabei wird selbstverständlich versucht, möglichst günstige Vertragskonditionen festzulegen.

Um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt es sich beispielsweise bei allgemeinen Versicherungsbedingungen, Reisebedingungen und Beförderungsbedingungen, aber auch bei Formularverträgen wie etwa Mustermietverträgen.

Vertragsbestandteil

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann wirksamer Vertragsbestandteil, wenn der Verwender den Verbraucher bei Vertragsschluss ausdrücklich darauf hinweist. Häufig sind solche Bedingungen auf der Rückseite des Vertrags abgedruckt. Häufig finden sie sich auch auf Aushängen (z. B. bei Banken).

Unwirksame Klauseln

Um zu verhindern, dass ein Unternehmer nach Gutdünken für ihn günstige Regelungen in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, unterliegen kraft Gesetzes einer Inhaltskontrolle. Generell werden Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen für unzulässig und unwirksam erklärt, die den Verbraucher unangemessen benachteiligen.

Unwirksam ist z. B. eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält. In diesem Fall bleibt zwar der abgeschlossene Vertrag grundsätzlich wirksam, an die Stelle der unwirksamen Klausel tritt jedoch die gesetzliche Regelung.

Beispiel: Werner Klein kauft beim Autohaus Frieser einen Neuwagen. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Autohauses steht, dass das Auto »so schnell wie möglich« geliefert wird. Diese Klausel über die unverbindliche Lieferzeit ist unwirksam, weil die Frist für die Lieferung nicht hinreichend bestimmt ist. An die Stelle dieser unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung, die besagt, dass der Käufer die Lieferung sofort verlangen kann.

Gesetzliche Grundlagen: §§ 305 ff. BGB

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