Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


13.1 Versicherungspflicht selbständig Tätiger im Beitrittsgebiet
- außerhalb der Landwirtschaft und des Gartenbaus -
bei Aufnahme der Tätigkeit vor dem 1.8.1991

Nach der Sonderregelung des § 229a Abs. 1 Satz 1 SGB VI bleiben u.a. Selbständige, die am 31.12.1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren und ab 1.1.1992 nicht nach § 2 SGB VI versicherungspflichtig wurden, in der jeweiligen Tätigkeit versicherungspflichtig.

Aufgrund der unter 13. bereits dargestellten Rechtslage werden von dieser Regelung Personen erfasst, die

  • ihre selbständige Tätigkeit bereits vor dem 1.8.1991 aufgenommen und am 31.12.1991 ausgeübt haben und
  • nicht zu den nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 SGB VI Versicherungspflichtigen Selbständigen gehören.

Die Regelung sichert also für die Zeit ab 1.1.1992 den weiteren rentenversicherungsrechtlichen Schutz für Personen, die zwar am 31.12.1991 nach dem bis dahin gelten den § 10 SVG versicherungspflichtig waren, für die das bundeseinheitlich zum 1.1.1992 in Kraft getretene SGB VI eigenständige Regelungen aber nicht vorsieht.

Die Versicherungspflicht aufgrund dieser Regelung ist daher auch auf die jeweilige Tätigkeit beschränkt.

Wird die jeweilige nach § 229a Abs. 1 Satz 1 SGB VI versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit aufgegeben, unterliegt jede neue selbständige Erwerbstätigkeit nur unter den allgemeinen Voraussetzungen der Versicherungspflicht (vgl. 1. bis 11.). Allein die Änderung der Rechtsform des Betriebes stellt in diesem Zusammenhang aber keine Aufgabe der Tätigkeit dar. Besteht insoweit keine Versicherungspflicht kraft Gesetzes, kann von der Möglichkeit der Antragspflichtversicherung für Selbständige (vgl. U.) Gebrauch gemacht werden.

Verlegt ein Selbständiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das alte Bundesgebiet, bleibt er jedoch versicherungspflichtig, solange er seine selbständige Tätigkeit weiterhin in den neuen Bundesländern bzw. im Ostteil Berlins ausübt. Die Versicherungspflicht besteht nach der Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger auch bei einem Verzug in die alten Bundesländer (z.B. von Dresden nach Kassel) fort, wenn die Voraussetzungen, die zur Versicherungspflicht geführt haben, ununterbrochen vorliegen, d.h. die jeweilige Tätigkeit fort geführt wird.

Befristet bis zum 31.12.1994 bestand die Möglichkeit, die gem. § 229a Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestehende Versicherungspflicht auf Antrag zu beenden. Wurde ein entsprechender Antrag bis zum 30.6.1992 gestellt, endete die Versicherungspflicht zum 1.1.1992, sonst vom Eingang des Antrages an (§ 229a Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI in der bis zum 31.7.2004 geltenden Fassung).

Hinweis:
Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit im Beitrittsgebiet erst nach dem 31.7.1991 aufgenommen haben und nicht zu den nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 SGB VI Versicherungspflichtigen gehören, werden von dieser Sonderregelung nicht erfasst, da sie am 31.12.1991 nicht versicherungspflichtig waren.
Diese selbständig Tätigen konnten sich jedoch unter den Voraussetzungen des § 21 Satz 1 SVG (DDR) freiwillig versichern oder von der Möglichkeit der Antragspflichtversicherung für Selbständige (vgl. n.) Gebrauch machen. Im Beitrittsgebiet ist § 4 Abs.2 und 4 SGB VI bereits am 1.8.1991 in Kraft getreten (Art. 35 Abs. 1 Nr. 5 RÜG i.V.m. Art. 42 Abs. 8 RÜG).





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