Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 12.4 Abgrenzung zu anderen Versicherungspflichttatbeständen
- 13. Sonderregelungen für Selbständige im Beitrittsgebiet
- 13.1 Versicherungspflicht selbständig Tätiger im Beitrittsgebiet - außerhalb der Landwirtschaft und des Gartenbaus- bei Aufnahme der Tätigkeit vor dem 1.8.1991
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
13. Sonderregelungen für Selbständige im Beitrittsgebiet
Im Gebiet der ehemaligen DDR unterlagen Personen, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen, nahezu ausnahmslos der Versicherungspflicht (§ 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung - SVG [DDR]). Dazu gehörten neben Arbeitnehmern auch grundsätzlich alle selbständig Tätigen sowie deren mitarbeitende Ehegatten; das galt uneingeschränkt auch für die in der Landwirtschaft oder dem Gartenbau selbständig Tätigen. Vom 1.8.1991 an wurde diese Regelung durch Art. 35 Abs.3 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) dahingehend geändert, dass von diesem Zeitpunkt an für selbständig Tätige im Beitritts gebiet Versicherungspflicht nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 2 oder 229a Abs. 2 SGB VI eintrat. § 229a Abs. 2 SGB VI i.d. seinerzeit geltenden Fassung regelte dabei die Rentenversicherungspflicht der im Beitrittsgebiet tätigen landwirtschaftlichen Unternehmer, da die eigenständige Alterssicherung der Landwirte, die im Recht der alten Bundesländer bereits enthalten war, erst zum 1.1.1995 auf die landwirtschaftlichen Unternehmer im Beitrittsgebiet ausgedehnt wurde.
Diese Rechtslage erforderte Sonderregelungen für
- selbständig Tätige - außerhalb der Landwirtschaft oder des Gartenbaus - im Beitrittsgebiet, die die Tätigkeit bereits vor dem 1.8.1991 aufgenommen hatten und
- landwirtschaftliche Unternehmer im Beitrittsgebiet, die die Tätigkeit bereits vordem 1.1.1995 aufgenommen hatten.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587