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Vergleich Buchhaltungssoftware für Freiberufler und Kleinunternehmer

Orientierung, Auswahlkriterien und GoBD-Check – damit Sie von Anfang an die passende Lösung nutzen.

Kurzcheck: Die passende Buchhaltungssoftware hängt vor allem ab von:

  • Gewinnermittlung: EÜR oder Bilanz
  • Arbeitsweise: selbst buchen oder Zusammenarbeit mit Steuerberater (DATEV-Export/Schnittstelle)
  • Belegprozess: Papier/Scan/E-Rechnung, DMS, Freigaben
  • Zahlungsdaten: Bankimport (CSV/MT940/API), Kasse, PayPal/Stripe etc.
  • GoBD: Unveränderbarkeit, Nachvollziehbarkeit, Verfahrensdokumentation

1. Auswahl: Welche Buchhaltungssoftware ist die richtige?

Eine Software sollte nicht „alles können“, sondern zu Ihrem Prozess passen. Entscheidend ist, wie Belege reinkommen, wie Zahlungen abgeglichen werden und wie die Daten an den Steuerberater gehen.

Typische Anforderungen (Freiberufler/Kleinunternehmer)

  • EÜR (Anlage EÜR) + saubere Kategorien
  • Bankimport und Regelwerke (wiederkehrende Buchungen)
  • Belege digital erfassen (Scan/E-Mail/E-Rechnung)
  • Auswertungen: BWA/GuV, OP-Listen, UStVA
  • Export/Schnittstelle zum Steuerberater

Wann Bilanz / „doppelte Buchführung“ relevant wird

  • Buchführungspflicht oder freiwillige Bilanzierung
  • Anlagenbuchhaltung (AfA) und Inventar
  • Forderungen/Verbindlichkeiten, OP-Verwaltung
  • Abgrenzungen, Rückstellungen, Periodenlogik

2. Vergleichskriterien (Praxis-Checkliste)

Mit diesen Kriterien können Sie Anbieter systematisch bewerten – ohne Marketingversprechen.

Must-haves

  • Bankimport: CSV/MT940/FinTS/API, Regeln für Zuordnung, Splitbuchungen
  • Belegworkflow: Upload, OCR, E-Rechnung (XRechnung/ZUGFeRD), Freigaben
  • Umsatzsteuer: Steuerschlüssel, UStVA-Logik, Zusammenfassende Meldung (falls nötig)
  • Anlagen: AfA-Logik (bei Bedarf), GWG, Sammelposten
  • Steuerberater-Export: DATEV (oder gleichwertig), Protokolle, Kontenrahmen (SKR03/04)
  • GoBD: Protokollierung/Unveränderbarkeit, nachvollziehbare Korrekturen

Nice-to-haves

  • Projekt-/Kostenstellen, Budgets
  • Mahnwesen/Faktura/Warenwirtschaft (wenn benötigt)
  • Mehrbenutzer & Rollen/Rechte
  • Automatisierte Auswertungen (Liquidität, Cashflow)

3. MS-Buchhalter: Download & Einsatz in der Praxis

MS-Buchhalter downloaden

Praxisbeispiel „Porto“ (Kontierung):

  • SKR03: 4910 / SKR04: 6800 (typisch „Porto“)
  • Umsatzsteuer: nicht pauschal „immer steuerfrei“ – Steuerbefreiung gilt nur bei bestimmten Post-Universaldienstleistungen; sonst ggf. steuerpflichtig (z. B. Kurier-/Sonderleistungen).

Video: Kurzer Einstieg

Typische Funktionen (Überblick)

  • Bank-/Kassenimport, Regelbuchungen
  • Belegscan & OCR (sofern eingesetzt)
  • Faktura (Rechnungen/Mahnungen)
  • Anlagenverwaltung (AfA), Kontierungs-ABC
  • UStVA per ELSTER, Export (z. B. DATEV)

4. Online-Buchhaltung: Zusammenarbeit mit Steuerberater

Wenn der Steuerberater direkt in die laufende Buchhaltung schauen kann, reduziert das Rückfragen, beschleunigt den Jahresabschluss und verbessert die Qualität der Daten.

Online Buchhaltung ansehen

5. GoBD kompakt: Was Sie wirklich umsetzen müssen

Die drei Prüfungs-Klassiker

  1. Nachvollziehbarkeit/Nachprüfbarkeit: Buchung muss vom Beleg bis zur Auswertung „durchgängig“ erklärbar sein.
  2. Unveränderbarkeit: Änderungen müssen historisiert werden (kein „Überschreiben“ ohne Protokoll).
  3. Zeitgerechte Erfassung: Prozesse für Belege/Zahlungsabgleich dürfen nicht „liegen bleiben“.

Hinweis: GoBD in der Fassung vom 28.11.2019 gelten grundsätzlich ab 01.01.2020; spätere Anpassungen sind zu beachten.

GoBD (PDF) herunterladen

Details zur Umsetzung (aufklappen)
  • Verfahrensdokumentation: kurz, verständlich, mit Prozessskizze (Belegeingang → Prüfung → Buchung → Archiv).
  • Internes Kontrollsystem (IKS): Rollen/Rechte, Vier-Augen-Prinzip, Plausibilitätschecks.
  • Datenzugriff: maschinelle Auswertbarkeit sicherstellen; Exporte für Prüfungssituationen.

6. Excel/CSV: sinnvoll – aber nur richtig eingesetzt

Excel/CSV eignet sich häufig für Vorerfassung (z. B. Bankliste, Kassenaufzeichnungen als Hilfstabelle). Für eine GoBD-konforme Buchführung ist jedoch entscheidend, dass Unveränderbarkeit und Änderungshistorie gewährleistet sind.

Praxis-Tipp: Nutzen Sie Excel als „Zulieferer“ und übernehmen Sie die Daten anschließend in ein revisionssicheres System.

7. FAQ zur Buchhaltungssoftware

Was ist bei der Einführung einer neuen Buchhaltungssoftware zu beachten?

Prozessanalyse (Belege/Zahlungen/Steuerberater), Testphase, Kontenrahmen/Steuerschlüssel, Export-/Schnittstellen-Test, klare Zuständigkeiten.

Reicht Excel für meine Buchhaltung?

Für Vorerfassung oft ja; für revisionssichere, GoBD-konforme Abläufe in der Regel nur mit ergänzenden Maßnahmen/Systemen.

Brauche ich unbedingt eine DATEV-Schnittstelle?

Wenn der Steuerberater die Daten weiterverarbeiten soll: in der Praxis sehr empfehlenswert (oder ein gleichwertiges, etabliertes Exportformat).

8. Weitere Infos & Links

Rechtsgrundlagen zum Thema: Buchhaltung

EStR 
EStR R 5.2 Ordnungsmäßige Buchführung

EStR R 5.4 Bestandsmäßige Erfassung des beweglichen Anlagevermögens

EStR R 10b.1 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d.
§ 10b Abs. 1 und 1a EStG
UStAE 
UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 3.14. Reihengeschäfte

UStAE 3.16. Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle

UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 6.9. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis

UStAE 13b.11. Im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer

UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 3.14. Reihengeschäfte

UStAE 3.16. Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle

UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 6.9. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis

UStAE 13b.11. Im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer

UStR 
UStR 21. Organschaft

UStR 31a. Reihengeschäfte

UStR 39c. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG

UStR 135. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis

AEAO 
AEAO Zu § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen:

EStH 5.2
StBerG 
§ 6 StBerG Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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