Steuererklärung für Rentner: Wann muss ich als Rentner Steuern zahlen? Und wie viel?
Hier erhalten Rentner Antworten auf wichtige Steuerfragen zur Steuererklärung, wie z.B. "Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben bzw. wann müssen Rentner Steuern zahlen?". Außerdem erhalten für Rentner Tipps + Hilfe zur Steuererklärung sowie kostenlose Steuersoftware.
Inhalt:
Ein Rentner ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn er mit seinem Gesamtbetrag der Einkünfte den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Abgabefrist: Rentner müssen ihre Einkommensteuererklärung 2017 bis zum 31. Mai 2018 einreichen. Damit das Finanzamt den steuerpflichtigen Anteil der gesetzlichen Rente korrekt ermitteln kann, müssen die Rentnerinnen und Rentner ihrer Steuererklärung die ausgefüllten Steuervordrucke „Anlage R“ (Renten und andere Leistungen) und „Anlage Vorsorgeaufwand“ beifügen.
Seit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes in 2005 gelten für Rentner neue Steuerregeln für die Steuererklärung. Eine neue bzw. eigene “Rentensteuer” wurde durch das Alterseinkünftegesetz aber nicht eingeführt. Rentner mussten schon immer nach den gleichen Regeln eine Steuererklärung abgeben wie alle anderen Steuerzahler auch. Seit 2005 hat sich die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundlegend geändert. Betroffen sind alle Renten, d.h. auch Renten, die bereits vor dem 1.1.2005 begonnen haben (sog. Bestandsrenten).
Das Alterseinkünftegesetz sieht einen schrittweisen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung vor. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nunmehr steuerlich gleich behandelt. Es wird nicht mehr danach unterschieden, ob es sich um eine lebenslange Leibrente (z.B. Altersrente) oder um eine abgekürzte Leibrente (z.B. Erwerbsminderungsrente) handelt. Entscheidend ist nicht mehr der Ertragsanteil, sondern der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn. Der andere steuerfreie Teil der Jahresrente wird als Rentenfreibetrag vom Finanzamt festgeschrieben und gilt in dieser Höhe für die gesamte Laufzeit der Rente. Für bereits bestehende Renten (Bestandsrenten) beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Rentenerhöhungen nach 2005 sind in voller Höhe steuerpflichtig. Für Renten, die nach 2005 beginnen, steigt der Besteuerungsanteil bis zum Jahr 2020 schrittweise um zwei Prozentpunkte pro Jahr auf 80 %. Danach steigt der Besteuerungsanteil um einen Prozentpunkt pro Jahr auf 100 % bis zum Jahr 2040.
Und das Finanzamt kennt Ihre Rente! Denn die Versicherungen melden dem Finanzamt in einer Rentenbezugsmitteilung die Höhe der Rente.
Ob Sie für Ihre Renten eine Steuererklärung abgeben und Steuern zahlen müssen, hängt davon ab, wie hoch der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente ist.
Aus den Angaben zu Ihren Renten in der Anlage R zur Einkommensteuererklärung errechnet das Finanzamt die Höhe Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte.
Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt. Diesen können Sie aus der nachfolgenden Tabelle entnehmen:
Jahr | Grundfreibetrag für Ledige | Grundfreibetrag für Verheiratete (bei gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer) |
2018 | 9.000,00 € | 18.000,00 € |
2017 | 8.820,00 € | 17.640,00 € |
2016 | 8.652,00 € | 17.304,00 € |
2015 | 8.472,00 € | 16.944,00 € |
2014 | 8.354,00 € | 16.708,00 € |
2013 | 8.130,00 € | 16.260,00 € |
2012 | 8.004,00 € | 16.008,00 € |
2011 | 8.004,00 € | 16.008,00 € |
2010 | 8.004,00 € | 16.008,00 € |
2009 | 7.834,00 € | 15.668,00 € |
2008 | 7.664,00 € | 15.328,00 € |
2007 | 7.664,00 € | 15.328,00 € |
Renten sind nicht in voller Höhe steuerpflichtig, daher müssen viele Rentner ohne andere Einkünfte keine Einkommensteuererklärung abgeben. Das kann sich aber in der Zukunft ändern. Denn jede Rentensteigerung ist voll steuerpflichtig!
Rentner, die zusätzlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen (nicht Minijob, der ist steuerfrei), bestimmt sich die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 46 EStG:
Nebeneinkünfte, die bis 410 €, bleiben steuerfrei und werden zwischen 410 € und 820 € ermäßigt besteuert (Härteausgleich).
Sie müssen u.U. eine Steuererklärung abgeben, wenn Sie noch andere Einkünfte haben:
Maßgebend für die Abgabepflicht ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
Ein Altersentlastungsbetrag Ihnen zu, wenn Sie zu Beginn des Jahres das 64. Lebensjahr vollendet haben. Für Renten gibt es keinen Altersentlastungsbetrag, aber für Nebeneinkünfte. Ihre Nebeneinkünfte können also nur durch den Altersentlastungsbetrag begünstigt sein, soweit es sich nicht um Renten handelt. Das gilt für Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.
Für Rentner gelten grundsätzlich die gleichen Vorschriften wie für Arbeitnehmer. Eine Besonderheit gibt es jedoch beim sog. Altersentlastungsbetrag: Der auf die Nebeneinkünfte entfallende Teil des Altersentlastungsbetrags mindert diese für die 410-Euro-Grenze. Nebeneinkünfte, die nach Abzug des Altersentlastungsbetrags unter 410 € liegen, sollen nicht besteuert werden und auch zu keiner Abgabepflicht führen. Dieser geminderte Betrag ist gleichzeitig der Betrag, der als Härteausgleich vom Einkommen abgezogen wird, also unbesteuert bleibt. Der Altersentlastungsbetrag ändert sich dadurch nicht.
Es gibt drei Möglichkeiten für die 410-Euro-Grenze:
Aber selbst wenn eine Steuererklärung abgeben müssen, dann ist es nicht sicher, dass Sie auch Einkommensteuer zahlen müssen. Denn Rentner können Sonderausgaben absetzen (z.B. Krankenversicherungsbeiträge usw.) und oftmals können auch außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, wie z.B. Krankheitskosten oder Behinderten-Pauschbetrag. Viele Rentner müssen daher überhaupt keine Steuer zahlen.
Prüfen Sie gleich ob Sie Steuern auf Ihre Rente zahlen müssen. Das geht ganz einfach geht das mit unserer online Einkommensteuererklärung mit Rechner für Rentner.
Welche Renten unterliegen einer Besteuerung, wie hoch ist die Steuer und was können Sie von der Steuer absetzen?
Aufwendungen für den Erwerb, Erhalt und Sicherung der Rente können abgesetzt werden. Dies gilt beispielsweise für die Kosten eines Rentenberaters oder der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft. Außerdem können Kontoführungsgebühren bis zu 16 Euro pro Jahr absetzen. Mehr siehe Werbungskosten
Rentner zahlen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und können diese steuerlich geltend machen. Auch die Kosten für die Haftpflichtversicherung sind steuerlich absetzbar. Mehr siehe Vorsorgeaufwendungen
Viele Menschen benötigen im Alter einen Rollstuhl, eine Prothese oder ein Hörgerät. Im Steuerrecht werden diese Gegenstände "Hilfsmittel im engeren Sinne" genannt. Die Kosten hierfür können als außerordentliche Belastung geltend gemacht werden. Wer eine Wohnung oder ein Haus aufgrund einer Behinderung umbaut, kann die Kosten als außerordentliche Belastung abziehen. Dazu gehört ein Treppenlift, sofern er von einem Arzt verordnet wird. Dann können Kauf und Installation als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Auch die Reise zum Arzt und medizinisch arrangierte Kuren sind für Rentner steuerlich absetzbar. Wer krankheitsbedingt in ein Alters- oder Pflegeheim gehen muss, kann diese Kosten auch von der Steuer abziehen. Mehr siehe außergewöhnlichen Belastungen
Für die Kosten einer Haushaltshilfe wird eine Steuerminderung von 20 Prozent als sogenannter haushaltsnahe Dienstleistung gewährt. Wer einen Handwerker oder Gärtner engagiert hat, kann die Kosten ebenfalls von der Steuer absetzen. Mehr siehe haushaltsnahe Dienstleistung + Handwerkerleistungen
Freiwillige Spenden für den guten Zweck von Rentnern können bis zu 200 Euro von der Steuer abgezogen werden. Mehr siehe Spenden
Grundsätzlich muss jeder Steuerbürger, der mit seinen steuerpflichtigen Einkünften über dem Grundfreibetrag von 7.664 EUR (bis 2008) bzw. 7.834 EUR (2009) liegt oder vom Finanzamt dazu aufgefordert wird, eine Steuererklärung abgeben. Bei einem Rentenempfänger ergibt sich eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn er mit dem steuerpflichtigen Teil seiner Rente zzgl. ggf. weiterer Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt. Weitere Einkünfte sind z.B. Pensionen, Mieteinkünfte oder Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen), soweit sie nicht der Abgeltungsteuer unterlegen haben. Wurde von den Einnahmen Lohnsteuer einbehalten (z.B. Beamten- oder Werkspension), ist eine Steuererklärung abzugeben, wenn daneben weitere Einkünfte erzielt wurden, die 410 EUR jährlich übersteigen. Erfolgte ein Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse V oder VI oder wurde auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen, besteht ebenfalls die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung. Das bisherige Verfahren zur Ausstellung von Nichtveranlagungsbescheinigungen bleibt weiterhin bestehen.
a) Sie beziehen nur Ihre gesetzliche Rente
Nach einer vereinfachten Modellrechnung bleiben in Deutschland ansässige Rentenempfänger mit Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher steuerunbelastet, wenn sie ausschließlich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte oder berufsständischen Versorgungseinrichtungen bis zu einer Höhe von rund 19.000 EUR/Jahr (rund 1.583 EUR/Monat) bei Alleinstehenden beziehen.
Beispiel: Bei einer Jahresbruttorente von 19.009 EUR eines allein stehenden Rentners ohne andere Einkünfte ergibt sich folgende Berechnung des zu versteuernden Einkommens:
Brutto-Rente |
19.009 EUR |
|
Davon steuerpflichtiger Anteil 50 % |
9.504 EUR |
|
abzüglich | Werbungskosten-Pauschbetrag |
102 EUR |
abzüglich | Sonderausgaben für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ca. 8,95 % der Rente |
1.702 EUR |
abzüglich | Sonderausgaben-Pauschbetrag |
36 EUR |
ergibt | zu versteuerndes Einkommen |
7.664 EUR |
Da der Grundfreibetrag im Jahr 2005 genau 7.664 EUR beträgt, ist keine Einkommensteuer festzusetzen. Für Verheiratete verdoppeln sich die o.g. Beträge. Bei späterem Rentenbeginn steigt der steuerpflichtige Teil der Rente an, daher tritt bereits bei etwas niedrigeren Renteneinnahmen eine Steuerbelastung ein:
Jahr des Rentenbeginns |
Steuerunbelastete Rentenzahlungen bei alleinstehenden Rentnern in EUR |
Steuerunbelastete Rentenzahlungen bei verheirateten Rentnern in EUR |
2006 | ca. 1.500 mtl./18.000 jährlich | ca. 3.000 mtl./36.000 jährlich |
2007 | ca. 1.440 mtl./17.280 jährlich | ca. 2.880 mtl./34.560 jährlich |
2008 | ca. 1.380 mtl./16.560 jährlich | ca. 2.760 mtl./33.120 jährlich |
2009 | ca. 1.350 mtl./16.200 jährlich | caca. 2.700 mtl./32.400 jährlich |
b) Sie oder Ihr Ehegatte erzielen neben Ihrer Rente weitere Einkünfte
Wenn Sie oder Ihr Ehegatte zusätzlich zur Rente z.B. Lohneinkünfte, Beamtenpensionen, Betriebsrenten (Werkspensionen), Mieteinkünfte oder Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen) - soweit sie nicht ab 2009 der Abgeltungsteuer unterlegen haben - beziehen, können Steuern auch dann anfallen, wenn die Rente niedriger ist als die im Absatz zuvor genannten Beträge.
Da es auf die Höhe Ihrer Einkünfte insgesamt ankommt und die Ermittlung dieser Einkünfte - je nach Einkunftsart - sehr unterschiedlich ist, kann diese Frage nicht pauschal beantwortet werden. Bei Zweifelsfragen sollten Sie weitere Informationen einholen (z.B. beim Finanzamt, oder einem steuerlichen Berater).
Auf den Internetseiten der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main steht Ihnen unter „Steuerberechnung” ein Alterseinkünfte-Rechner des Bayrischen Landesamtes für Steuern zur Verfügung. Damit können Sie Ihre Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2009 überschlägig ermitteln und sich so einen Überblick über Ihre steuerliche Situation verschaffen. Diese Berechnungshilfe kann im Einzelfall allerdings eine individuelle steuerliche Beratung nicht ersetzen.
Wenn Sie erkennen, dass Sie für die Vergangenheit Einkommensteuererklärungen hätten abgeben müssen, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich nachzuholen. Das zuständige Finanzamt kann Ihnen mitteilen, für welche zurückliegenden Kalenderjahre Sie ggf. weitere Steuererklärungen abzugeben haben. Sollten Sie vorsätzlich die erforderlichen Steuererklärungen nicht abgegeben haben, gehen Sie straffrei aus, wenn Sie für die zurückliegenden Jahre die Steuererklärungen nachreichen und die festgesetzte Steuer entrichten. Eine vorherige Kontaktaufnahme mit einem steuerlichen Berater wäre in diesem Fall allerdings zu empfehlen. Siehe auch Steuererklärung.
Es ist stets der aus der Mitteilung des Rentenversicherungsträgers zu errechnende Jahresbruttobetrag der Rente einzutragen, der in der Regel nicht mit dem ausgezahlten Betrag identisch ist. Bei Auszahlung der Rente einbehaltene eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gehören zum einzutragenden Jahresbruttobetrag. Diese können aber in der Anlage Vorsorgeaufwand steuermindernd als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Da es schwierig sein kann, allein aus den jährlichen Anpassungsmitteilungen der gesetzlichen Rentenversicherungsträger die zum Ausfüllen der Erklärung notwendigen Daten zu ermitteln, stellen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag eine Bescheinigung für steuerliche Zwecke über die jährlich erhaltenen Rentenbeträge aus.
Wenn Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, ist diese grundsätzlich bis zum 31.5. des Folgejahres (also für 2009 bis zum 31.5.2010) beim Finanzamt einzureichen. Sollten Sie Ihre Steuererklärung mit Hilfe eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereines erstellen, ist Abgabetermin der 31.12. des Folgejahres. Siehe auch Steuererklärungsfrist.
Bestimmte Kosten der privaten Lebensführung können als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Als Sonderausgaben sind - im Rahmen der gesetzlichenHöchstbeträge - zum Beispiel abziehbar
Bitte sprechen Sie bei weiteren Fragen Ihr Finanzamt oder steuerlichen Berater an. Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie außerdem in den Broschüren: Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrechtherausgegeben von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen, erhältlich bei ihrem örtlichen Rentenversicherungsträger sowie unter www.deutsche-rentenversicherung.de sowie im Internetangebot des Bundesministeriums der Finanzen www.bundesfinanzministerium.de.
Nein. Ihre Nichtveranlagungsbescheinigung ist grundsätzlich weiterhin gütig. Sollte nach erneuter Überprüfung des Finanzamtes eine Veranlagung zur Einkommensteuer erforderlich sein, wird das Finanzamt die Nichtveranlagungsbescheinigung widerrufen und Sie zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern. Sofern Sie selbst feststellen, dass durch eine Änderung der Einkommensverhältnisse die Voraussetzungen für die Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung nachträglich entfallen sind, geben Sie bitte die Bescheinigung an das zuständige Finanzamt zurück.
Das Finanzamt Neubrandenburg ist seit dem 1.1.2009 für die Besteuerung der beschränkt steuerpflichtigen Rentenempfänger zuständig, die ausschließlich mit
Renteneinkünften zu veranlagen sind.
Beschränkt einkommensteuerpflichtig sind Sie, wenn Sie in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mit Ihren inländischen Einkünften, die von der gesetzlichen Rentenversicherung, landwirtschaftlichen Alterskassen und berufsständischen Versorgungseinrichtungen geleistet werden, sowie mit Renten, die von inländischen Versicherungsunternehmen oder Zahlstellen gewährt werden. Seit 2009 erstreckt sich die beschränkte Steuerpflicht auch auf Leistungen aus inländischen Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, soweit diese auf steuerfreien Beiträgen oder Leistungen beruhen. Daneben können auch weitere inländische Einkünfte aus anderen Einkunftsarten der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.
Auch wenn eine beschränkte Einkommensteuerpflicht dem Grunde nach besteht, bedeutet dies nicht, dass Sie in Deutschland Steuern zahlen müssen. Es hängt von den zwischenstaatlichen Vereinbarungen (sog. Doppelbesteuerungsabkommen) ab, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Im Zweifelsfall sollten Sie sich beim Finanzamt Neubrandenburg erkundigen, ob Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen.
Schriftverkehr richten Sie bitte an das: Finanzamt Neubrandenburg, Neustrelitzer Str. 120, 17033 Neubrandenburg, telefonische Auskünfte erhalten Sie unter der Telefonnummer 0395/44222-47000 beim Finanzamt Neubrandenburg.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt oder Ihren steuerlichen Berater. Sie haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides schriftlich Einspruch gegen die Steuerfestsetzung einzulegen. Bitte beachten Sie: Durch einen Einspruch ergibt sich kein Zahlungsaufschub. Im Einspruchsverfahren können Sie für strittige Steuerbeträge die Aussetzung der Vollziehung beantragen, damit die Fälligkeit der Steuernachforderung ausgesetzt wird.
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Weitere Renten-Rechner:
Der Altersteilzeitrechner ist ein online Rechner zur Berechnung des Mindestnettobetrags in der Altersteilzeit.
Mit dem kostenlosen Riester Rechner können Sie online den Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug und den staatlichen Zuschuss zur Riester Rente berechnen.
Mit dem kostenlosen online Rürup Rechner können Sie die Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug einer Rürup-Rente berechnen.
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Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
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