Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurück zu: § 2313 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 2315 BGB |
Buch 5 - Erbrecht
Abschnitt 5 - Pflichtteil
§ 2314 BGB Auskunftspflicht des Erben
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
zurück zu: § 2313 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 2315 BGB |