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Zu § 8 EStG

H 8.1 (7) LStH Bewertung der Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 EStG)

Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten ohne Verwendung von Essenmarken

> BMF vom 24. 2. 2016 (BStBl I S. 238)

Begriff der Mahlzeit

Zu den Mahlzeiten gehören alle Speisen und Lebensmittel, die üblicherweise der Ernährung dienen, einschließlich der dazu üblichen Getränke (> BFH vom 21.3.1975 – BStBl II S. 486 und vom 7.11.1975 – BStBl 1976 II S. 50).

Essenmarken

Beispiele zu R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. b
Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer erhält eine Essenmarke mit einem Wert von 1 €. Die Mahlzeit kostet 2 €.
Preis der Mahlzeit
2,00 €
./. Wert der Essenmarke
1,00 €
Zahlung des Arbeitnehmers
1,00 €
Sachbezugswert der Mahlzeit
3,17 €
./. Zahlung des Arbeitnehmers
1,00 €
Verbleibender Wert
2,17 €
Anzusetzen ist der niedrigere Wert der Essenmarke
1,00 €

Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer erhält eine Essenmarke mit einem Wert von 4 €. Die Mahlzeit kostet 4 €.
Preis der Mahlzeit
4,00 €
./. Wert der Essenmarke
4,00 €
Zahlung des Arbeitnehmers
0,00 €
Sachbezugswert der Mahlzeit
3,17 €
./. Zahlung des Arbeitnehmers
0,00 €
Verbleibender Wert
3,17 €
Anzusetzen ist der Sachbezugswert
3,17 €

Essenmarken nach Ablauf der Dreimonatsfrist bei Auswärtstätigkeit

Üben Arbeitnehmer eine längerfristige berufliche Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte aus, sind nach Ablauf von drei Monaten (§ 9 Abs. 4a Satz 6 und 7 EStG) an diese Arbeitnehmer ausgegebene Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) abweichend von R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 Doppelbuchstabe dd und Rz. 76 des BMF-Schreibens vom 24. 10. 2014 (BStBl I S. 1412) mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten. Der Ansatz des Sachbezugswerts setzt voraus, dass die übrigen Voraussetzungen des R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchstabe a Vorliegen (> BMF vom 5. 1. 2015 – BStBl I S. 119).

Essenmarken und Gehaltsumwandlung

  • Änderung des Arbeitsvertrags

    Wird der Arbeitsvertrag dahingehend geändert, dass der Arbeitnehmer anstelle von Barlohn Essenmarken erhält, so vermindert sich dadurch der Barlohn in entsprechender Höhe (> BFH vom 20.8.1997 – BStBl II S. 667).

    Beispiel:

    Der Arbeitgeber gibt dem Arbeitnehmer monatlich 15 Essenmarken. Im Arbeitsvertrag ist der Barlohn von 3.500 € im Hinblick auf die Essenmarken um 60 € auf 3.440 € herabgesetzt worden.

    1. Beträgt der Verrechnungswert der Essenmarken jeweils 5 €, so ist dem Barlohn von 3.440 € der Wert der Mahlzeit mit dem Sachbezugswert (15 x 3,17 €  =) 47,55 € hinzuzurechnen.

    2. Beträgt der Verrechnungswert der Essenmarken jeweils 7 €, so ist dem Barlohn von 3.440 € der Verrechnungswert der Essenmarken (15 x 7 € =) 105 € hinzuzurechnen.

  • Keine Änderung des Arbeitsvertrags

    Ohne Änderung des Arbeitsvertrags führt der Austausch von Barlohn durch Essenmarken nicht zu einer Herabsetzung des steuerpflichtigen Barlohns. In diesem Fall ist der Betrag, um den sich der ausgezahlte Barlohn verringert, als Entgelt für die Mahlzeit oder Essenmarke anzusehen und von dem für die Essenmarke maßgebenden Wert abzusetzen.

    Beispiel:

    Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttolohn von 3.500 € erhält von seinem Arbeitgeber 15 Essenmarken. Der Arbeitsvertrag bleibt unverändert. Der Arbeitnehmer zahlt für die Essenmarken monatlich 60 €.

    1. Auf den Essenmarken ist jeweils ein Verrechnungswert von 7 € ausgewiesen.

      Der Verrechnungswert der Essenmarke übersteigt den Sachbezugswert von 3,17 € um mehr als 3,17 € . Die Essenmarken sind deshalb mit ihrem Verrechnungswert anzusetzen:

      15 Essenmarken x 7 €
      105,00 €
      ./. Entgelt des Arbeitnehmers
      60,00 €
      Vorteil
      45,00 €

      Dieser ist dem bisherigen Arbeitslohn von 3.500 € hinzuzurechnen.

    2. Auf den Essenmarken ist jeweils ein Verrechnungswert von 5 € ausgewiesen.

      Der Verrechnungswert der Essenmarke übersteigt den Sachbezugswert von 3,17 € um nicht mehr als 3,17 € . Es ist deshalb nicht der Verrechnungswert der Essenmarken, sondern der Wert der erhaltenen Mahlzeiten mit dem Sachbezugswert anzusetzen:

      15 Essenmarken x Sachbezugswert 3,17 €
      47,55 €
      ./. Entgelt des Arbeitnehmers
      60,00 €
      Vorteil
          0,00 €

      Dem bisherigen Arbeitslohn von 3.500 € ist nichts hinzuzurechnen.

Sachbezugsbewertung

  • Bewertung einer einzelnen Mahlzeit > BMF vom 9. 12. 2015 (BStBl I S. 1057) für 2016 und vom 8.12.2016 (BStBl I S. 1437) für 2017

  • Beispiel zu R 8.1 Abs. 7 Nr. 3

    Der Arbeitnehmer zahlt 2 € für ein Mittagessen im Wert von 4 €.


    Sachbezugswert der Mahlzeit
    3,17 €
    ./. Zahlung des Arbeitnehmers
    2,00 €
    geldwerter Vorteil
    1,17 €

    Hieraus ergibt sich, dass die steuerliche Erfassung der Mahlzeiten entfällt, wenn gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer für jede Mahlzeit mindestens einen Preis in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts zahlt.


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