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H 9.6 LStH Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekosten

Zu § 9 EStG

Allgemeines

> BMF vom 24.10.2014 (BStBl I S. 1412), Rz. 46 ff.

Dreimonatsfrist

> BMF vom 24.10.2014 (BStBl I S. 1412), Rz. 52 ff.

Erstattung durch den Arbeitgeber

  • steuerfrei > § 3 Nr. 13, 16 EStG, >R 3.13, 3.16

    Die Erstattung der Verpflegungsmehraufwendungen durch den Arbeitgeber ist steuerfrei, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als nach > § 9 Abs. 4a EStG, > BMF vom 24.10.2014 (BStBl I S. 1412), Rz. 46 ff. als Reisekosten angesetzt werden dürfen. Eine zusammengefasste Erstattung unterschiedlicher Aufwendungen ist möglich >R 3.16 Satz 1. Zur Erstattung im Zusammenhang mit Mahlzeitengestellungen bei Auswärtstätigkeit > BMF vom 24.10.2014 (BStBl I S. 1412), Rz. 73 ff.

  • pauschale Versteuerung

    bei Mahlzeitengestellungen

    > § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG und BMF vom 24.10.2014 (BStBl I S. 1412), Rz. 93 ff.,

    bei Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen

    > § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG und BMF vom 24.10.2014 (BStBl I S. 1412), Rz. 58 ff.

  • Nachweise

    Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch ersichtlich sein müssen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren (> BFH vom 6.3.1980 – BStBl II S. 289).

Mahlzeitengestellung und Verpflegungsmehraufwendungen

> BMF vom 24.10.2014 (BStBl I S. 1412), Rz. 64 ff. und 73 ff.

Pauschbeträge bei Auslandsreisen

> BMF vom 9. 12. 2015 (BStBl I S. 1058) ab 1. 1. 2016

> BMF vom 14. 12. 2016 (BStBl I S. 1438) ab 1.1.2017

>R 9.6 Abs. 3

Verpflegungsmehraufwendungen

  • Arbeitnehmer haben bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit einen Rechtsanspruch darauf, dass die gesetzlichen Pauschbeträge berücksichtigt werden (> BFH vom 4.4.2006 – BStBl II S. 567).

  • Kürzung der Verpflegungspauschalen > § 9 Abs. 4a Satz 8 ff. EStG und BMF vom 24.10.2014 (BStBl I S. 1412), Rz. 73 ff.

Werbungskostenabzug bei Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber

Wurden Reisekosten vom Arbeitgeber – ggf. teilweise – erstattet, ist der Werbungskostenabzug insgesamt auf den Betrag beschränkt, um den die Summe der abziehbaren Aufwendungen die steuerfreie Erstattung übersteigt (> BFH vom 15.11.1991 – BStBl 1992 II S. 367). Dabei ist es gleich, ob die Erstattung des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 13, 16 EStG oder nach anderen Vorschriften steuerfrei geblieben ist, z. B. durch Zehrkostenentschädigungen i. S. d. § 3 Nr. 12 EStG (> BFH vom 28.1.1988 – BStBl II S. 635).


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