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Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR)

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GewStR R 1.4 Gewerbesteuermessbescheid

Zu § 1 GewStG

Fertigung von Gewerbesteuermessbescheiden

(1) 1Die Finanzämter können sich bei der Fertigung der Gewerbesteuermessbescheide der Hilfe der Gemeinden bedienen. 2Werden den Gemeinden auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Daten der Gewerbesteuermessbescheide ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt, können die hebeberechtigten Gemeinden auch die Messbescheide fertigen.

Bekanntgabe und Mitteilung an die Gemeinden

(2) 1Wegen der Bekanntgabe der Bescheide an die Steuerpflichtigen und der Mitteilung an die Gemeinden (>§§ 122, 184 und 188 AO). 2Die Finanzämter können sich bei der Übersendung der Gewerbesteuermessbescheide der Hilfe der Gemeinden bedienen. 3In diesen Fällen beginnt die Einspruchsfrist (> § 355 AO) mit der Bekanntgabe der Bescheide durch die Gemeinde. 4Im Hinblick auf die Wahrung der Festsetzungsfrist (> § 169 AO) ist zu beachten, dass die Gemeinden die fristgerechte Absendung sicherzustellen haben.


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