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Gewerbesteuer-Hinweise (GewStH)

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H 2.1 (4) GewStH

Zu § 2 GewStG

Allgemeines

Bei den in § 2 Abs. 2 GewStG genannten Unternehmen ist die Gewerbesteuerpflicht nur an die Rechtsform geknüpft mit der Folge, dass nicht nur eine gewerbliche Tätigkeit, sondern jegliche Tätigkeit überhaupt die Gewerbesteuerpflicht auslöst (> RFH vom 13. 12. 1938 – RStBl 1939 S. 543 und BFH vom 13. 12. 1960 - BStBl 1961 III S. 66, vom 13.11.1962 – BStBl 1963 III S. 69, vom 20.10.1976 – BStBl 1977 II S. 10, vom 8.6.1977 – BStBl II S. 668 und vom 22.8.1990 – BStBl 1991 II S. 250).

Gewerbesteuerpflicht ausländischer Kapitalgesellschaften

Die Vorschrift in § 2 Abs. 2 GewStG gilt auch für ausländische Unternehmen, die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten, in ihrer Rechtsform einem inländischen Unternehmen der in § 2 Abs. 2 GewStG bezeichneten Art entsprechen und im Inland rechtsfähig sind (> RFH vom 4. 4. 1939 – RStBl S. 854 und BFH vom 28. 3. 1979 – BStBl II S. 447 und vom 28. 7. 1982 – BStBl 1983 II S. 77).

Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform

  • doppelt ansässige Gesellschaften in EU-Staaten

    >Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20.5.2005 – BStBl I S. 727 mit Übergangsregelung

  • Rechtsfähigkeit bei in Drittstaaten gegründeten Gesellschaften mit inländischer Geschäftsleitung

    Eine nach dem Recht eines Drittstaates gegründete ausländische Gesellschaft mit inländischer Geschäftsleitung erlangt im Inland erst mit der Eintragung ins Handelsregister die Rechtsfähigkeit (> BFH vom 23. 6. 1992 – BStBl II S. 972).

  • Verfassungsmäßigkeit

    An der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG bestehen keine ernstlichen Zweifel. Dies gilt auch für die Gewerbesteuerpflicht einer Mitunternehmerschaft, an der neben freiberuflich tätigen Mitunternehmern eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist, deren Gesellschafter und (hier) Geschäftsführer wiederum sämtlich freiberuflich tätig sind (> BFH vom 3. 12. 2003 - BStBl 2004 II S. 303).

Zum Begriff der Betriebsstätte

>R 2.9


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