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Gewerbesteuer-Hinweise (GewStH)

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H 2.4 (3) GewStH

Zu § 2 GewStG

Betriebsaufspaltung

Im Fall der Betriebsaufspaltung können das Besitz- und Betriebsunternehmen nicht als einheitliches Unternehmen behandelt werden (> BFH vom 7. 3. 1961 – BStBl III S. 211, vom 9.3.1962 – BStBl III S. 199, vom 26.4.1966 – BStBl III S. 426, vom 26.4.1972 – BStBl II S. 794 und vom 7. 3. 1973 – BStBl II S. 562).

Einheitlicher Gewerbebetrieb

Abweichend vom Einheitlichkeitsgrundsatz ist zu prüfen, ob die verschiedenen Betätigungen in getrennten Personengesellschaften ausgeübt werden (> BFH vom 10. 11. 1983 - BStBl 1984 II S. 152).

Zusammenfassung

Die Unternehmen mehrerer Personengesellschaften können auch dann nicht zu einem einheitlichen Unternehmen zusammengefasst werden, wenn sie wirtschaftlich und organisatorisch miteinander verflochten sind und bei den Gesellschaften die gleichen Gesellschafter im gleichen Verhältnis (Gesellschafter- und Beteiligungsidentität) beteiligt sind (> BFH vom 21. 2. 1980 – BStBl II S. 465 und vom 26.1.1995 – BStBl II S. 589).


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