Haben Sie Fragen? Hier erhalten Sie sofort kostenlose Antworten. KI-Kanzleibot: Sofort Antworten zu Steuern und Recht

Gewerbesteuer-Hinweise (GewStH)

zum Inhaltsverzeichnis


Suchen + finden


BFH - Urteile

zurück zu: § 5 GewStGweiter zu: H 7.1.1 GewStH

H 5.3 GewStH Haftung

Zu § 5 GewStG

Allgemeines

Wer kraft Gesetzes haftet, kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Der Bescheid ist schriftlich zu erteilen (>§ 191 AO) und zu begründen. Gegen Haftungsbescheide der Gemeinde sind der Widerspruch und der Verwaltungsrechtsweg gegeben (>§§ 68 bis 73 und § 40 Verwaltungsgerichtsordnung). Wegen der Heranziehung bei vertraglicher Haftung (>§ 192 AO). Gegen Haftungsbescheide des Finanzamts sind der Einspruch und der Finanzrechtsweg gegeben (>§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 33 FGO).

Haftung

Es kommen insbesondere die folgenden Haftungstatbestände in Betracht:

  1. § 69 AO (Haftung der Vertreter),

  2. § 71 AO (Haftung des Steuerhinterziehers),

  3. § 73 AO (Haftung bei Organschaft),

  4. § 74 AO (Haftung des Eigentümers von Gegenständen),

  5. § 75 AO (Haftung des Betriebsübernehmers),

  6. § 25 Abs. 1 HGB (Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts),

  7. § 128 HGB (Haftung des Gesellschafters einer OHG),

  8. §§ 161 und 171 HGB (Haftung des Komplementärs und der Kommanditisten einer KG),

  9. § 427 BGB (Haftung des Gesellschafters einer GbR).


BFH - Urteile

zurück zu: § 5 GewStGweiter zu: H 7.1.1 GewStH



Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfassendste Steuerberater-Website Deutschlands




Aktuelle Steuertipps finden Sie in meinem
Steuer-Newsletter Symbol Steuer-Newsletter.
Jetzt kostenlos anmelden.





Steuerberater in Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg / Friedenau)

Termine: nach Vereinbarung
Kontakt: bitte nur per E-Mail an
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht – persönlich, zuverlässig und kompetent.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin