Titel 2 - Haftung des Erben für die
Nachlassverbindlichkeiten
Untertitel 5 - Aufschiebende Einreden
§ 2014 BGB Dreimonatseinrede
Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.
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