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Körperschaftsteuer-Hinweise (KStH)

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H 14.1 KStH Organträger, Begriff des gewerblichen Unternehmens

Zu § 14 KStG

Begriff des gewerblichen Unternehmens

> BMF vom 26.8.2003, BStBl I S. 437 Rn. 2 ff.

Steuerbefreite Körperschaft als Organträgerin

Mit der die Organschaft ausschließende Steuerbefreiung i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG ist nur eine persönliche Steuerbefreiung gemeint, die den Rechtsträger als solchen insgesamt von der Steuerpflicht ausschließt (unbeschränkte persönliche Steuerbefreiung). Körperschaften, die nur im Hinblick auf einen bestimmten Teil ihrer Tätigkeit oder ihres Ertrags von der Steuerpflicht ausgenommen sind (sog. beschränkte persönliche oder sachliche Steuerbefreiung), kommen demgegenüber als Organträger grundsätzlich in Betracht, soweit nicht die Beteiligung an der Organgesellschaft den steuerbefreiten Aktivitäten zuzuordnen ist (> BFH vom 10.3.2010, I R 41/09, BStBl 2011 II S. 181).


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