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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zum Inhaltsverzeichnis
BFH - Urteile
Buch 1 - Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 - Personen
Titel 2 - Juristische Personen
Untertitel 1 - Vereine
§ 24 BGB Sitz
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
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