Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Buch 3 - Sachenrecht
Abschnitt 3 - Eigentum
Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
Untertitel 3 - Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
§ 948 BGB Vermischung
(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.
(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.
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