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Grundsteuergesetz (GrStG)
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BFH - Urteile
Abschnitt VI: Grundsteuer für Steuergegenstände in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem Kalenderjahr 1991
§ 46 GrStG Zuständigkeit der Gemeinden
Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer obliegt bis zu einer anderen landesrechtlichen Regelung den Gemeinden.
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