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§ 11 ErbStDV Anzeigen im automatisierten Verfahren

Zu § 34 ErbStG

Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann anordnen, dass die Anzeigen den Finanzämtern ihres Zuständigkeitsbereichs in einem automatisierten Verfahren erstattet werden können, soweit die Übermittlung der jeweils aufgeführten Angaben gewährleistet und die Richtigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist.


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