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Dritter Teil: Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeite2

Zweiter Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten

§ 160 StBerG Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.


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