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UStR 42m. Ort der unentgeltlichen Wertabgaben

Zu § 3f UStG

1Für unentgeltliche Wertabgaben gilt nach § 3f UStG ein einheitlicher Leistungsort. 2Danach ist grundsätzlich der Ort maßgebend, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 3Geschieht die Wertabgabe von einer Betriebsstätte aus, ist die Belegenheit der Betriebsstätte maßgebend. 4Abschnitt 33 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.


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