Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums
an beweglichen Sachen
Untertitel 4 - Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen
Bestandteilen einer Sache
§ 953 BGB Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.
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