Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)

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AEAO Zu § 30a Schutz von Bankkunden:

1. § 30a Abs. 3 Satz 2 AO verbietet nicht generell und ausnahmslos die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankenprüfung.

§ 30a Abs. 3 AO gilt nur für Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Identitätsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO vorgenommen worden ist. Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung keine Identitätsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO vorgenommen worden ist, dürfen anlässlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut zwecks Nachprüfung der ordnungsgemäßen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. Für die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen gilt in diesen Fällen § 194 Abs. 3 AO.

Zufallserkenntnisse, die den Verdacht einer Steuerverkürzung im Einzelfall begründen, können auch hinsichtlich solcher Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Identitätsprüfung vorgenommen worden ist, dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden ( BFH-Beschluss vom 2.8.2001, VII B 290/99, BStBl II S. 665). § 30a Abs. 3 AO entfaltet aber auch im Rahmen nicht strafrechtlich veranlasster, typisch steuerrechtlicher Ermittlungen zur Gewinnung von Prüfmaterial für die Veranlagung keine „Sperrwirkung“, wenn ein hinreichender Anlass für die Kontrollmitteilung besteht (BFH-Urteil vom 9.12.2008, VII R 47/07, BStBl 2009 II S. 509). Eine Kontrollmitteilung ist dann „hinreichend veranlasst“, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben oder eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung erkennen lassen, wenn also eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entdeckung unbekannter Steuerfälle besteht. Der hinreichende Anlass für die Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse muss sich anhand der konkreten Ermittlungen im Einzelfall und der in vergleichbaren Prüfsituationen gewonnenen verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse nachvollziehbar ergeben.

§ 194 Abs. 3 AO bleibt hinsichtlich der Kreditkonten, der Eigenkonten und der Konten pro Diverse durch § 30a Abs. 3 AO ebenfalls unberührt. Erkenntnisse aus der Überprüfung derartiger Konten fallen allerdings auch unter den Schutz des § 30a Abs. 3 AO, soweit die entsprechenden Belege notwendigerweise auch zu einem legitimationsgeprüften Guthabenkonto oder Depot gehören (BFH-Urteil vom 9.12.2008, VII R 47/07, a. a. O.).

Im Übrigen steht § 30a Abs. 3 AO einer Außenprüfung nach § 50b EStG bei den Kreditinstituten nicht entgegen.

2. Für Auskunftsersuchen an Kreditinstitute gelten §§ 93 und 208 AO. Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sind unzulässig (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.1990, VIII R 1/86, BStBl 1991 II S. 277 [278]). Auskünfte können bei hinreichendem Anlass verlangt werden (BFH-Urteile vom 29.10.1986, VII R 82/85, BStBl 1988 II S. 359, und vom 24.3.1987, VII R 30/86, BStBl II S. 484). Unter dieser Voraussetzung sind auch Auskunftsersuchen, die sich auf eine Vielzahl von Einzelfällen beziehen (Sammelauskunftsersuchen), zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.1989, VII R 1/87, BStBl 1990 II S. 198).

Hingegen sind Sammelauskunftsersuchen über Bestände von Konten einschließlich Depotkonten sowie über Gutschriften von Kapitalerträgen nach § 30a Abs. 2 AO unzulässig.

3. Die Anzeigepflicht der Kreditinstitute nach § 33 ErbStG und die Auswertung der Anzeigen auch für Einkommensteuerzwecke bleiben durch § 30a Abs. 2 AO unberührt (BFH-Beschluss vom 2.4.1992, VIII B 129/91, BStBl II S. 616).

4. Bei Ermittlungen im Steuerstrafverfahren und im Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten findet § 30a AO keine Anwendung.


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