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Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
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BFH - Urteile
AEAO Zu § 70 Haftung des Vertretenen:
Die Vorschrift hat vor allem Bedeutung auf dem Gebiet des Zoll- und
Verbrauchsteuerrechts, im Bereich der Besitz- und Verkehrsteuern kommt ihre
Anwendung insbesondere bei Abzugsteuern in Betracht. Für Handlungen eines
Arbeitnehmers wird nur gehaftet, wenn dieser zu dem in den
§§ 34 und
35 AO genannten Personenkreis
gehört.
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