Haben Sie Fragen? Hier erhalten Sie sofort kostenlose Antworten.
Abgabenordnung (AO)
zum Inhaltsverzeichnis
Anwendungserlass zu § 127 AO: | AE 127
BFH - Urteile
AO § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
Dritter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften
Zweiter Abschnitt: Verwaltungsakte
Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.
Anwendungserlass zu § 127 AO: | AE 127
BFH - Urteile
Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.