Haben Sie Fragen? Hier erhalten Sie sofort kostenlose Antworten.
Abgabenordnung (AO)
zum Inhaltsverzeichnis
BFH - Urteile
AO § 336 Erzwingung von Sicherheiten
Sechster Teil: Vollstreckung
Dritter Abschnitt: Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
2. Unterabschnitt: Erzwingung von Sicherheiten
(1) Wird die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten nicht erfüllt, so kann die Finanzbehörde geeignete Sicherheiten pfänden.
(2) 1Der Erzwingung der Sicherheit muss eine schriftliche Androhung vorausgehen. 2Die §§ 262 bis 323 sind entsprechend anzuwenden.
BFH - Urteile
Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.