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Abgabenordnung (AO)

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AO § 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger

Zweiter Teil: Steuerschuldrecht

Zweiter Abschnitt: Steuerschuldverhältnis

1Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. 2Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.


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