Bewertungsgesetz (BewG)
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§ 137 BewG Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz
Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Dritter Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
C. Betriebsvermögen
Nicht zum Betriebsvermögen gehören folgende Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz:
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das Sonderverlustkonto,
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das Kapitalentwertungskonto und
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das Beteiligungsentwertungskonto.
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