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Handelsgesetzbuch

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§ 132 HGB Zeitpunkt für Kündigung

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft

Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft

Vierter Titel: Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern

Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluss eines Geschäftsjahrs erfolgen; sie muss mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt stattfinden.


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