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Körperschaftsteuergesetz (KStG)

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KStG § 16 Ausgleichszahlungen

Zweiter Teil: Einkommen

Zweites Kapitel: Sondervorschriften für die Organschaft

1Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern. 2Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen anstelle des Organträgers zu versteuern.


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