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Körperschaftsteuergesetz (KStG)
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KStR zu § 23 KStG: | R 23
BFH - Urteile zu § 23 KStG
KStG § 23 Steuersatz
Dritter Teil: Tarif; Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen
(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens.
(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.
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