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Körperschaftsteuer-Hinweise (KStH)

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H 11 KStH Liquidationsbesteuerung

Zu § 11 KStG

Beginn der Liquidation

Ein Beschluss der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft über die Auflösung wird mit dem Tag der Beschlussfassung wirksam, sofern sich aus dem Beschluss nichts anderes ergibt (> BFH vom 9.3.1983, I R 202/79, BStBl II S. 433).

Besteuerungszeitraum

  • Zieht sich die Liquidation einer Kapitalgesellschaft über mehr als drei Jahre hin, so darf das Finanzamt nach Ablauf dieses Zeitraums regelmäßig auch dann gegenüber der Kapitalgesellschaft einen Körperschaftsteuerbescheid erlassen, wenn für eine Steuerfestsetzung vor Abschluss der Liquidation kein besonderer Anlass besteht (> BFH vom 18.9.2007, I R 44/06, BStBl 2008 II S. 319).

  • Zur Abweichung des Besteuerungszeitraums bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer > BMF vom 4.4.2008, BStBl I S. 542

Sperrjahr

Das Sperrjahr beginnt mit dem Tag, an dem der Aufruf an die Gläubiger zum dritten Mal bekannt gemacht bzw. veröffentlicht worden ist (§ 272 Abs. 1 AktG oder § 73 GmbHG).

Verlustabzug

Auch im mehrjährigen Besteuerungszeitraum der Abwicklung einer Kapitalgesellschaft ist der sog. Sockelbetrag der Mindestgewinnbesteuerung von 1 Mio. Euro (§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG) nur einmal anzusetzen (> BFH vom 23.1.2013, I R 35/12, BStBl II S. 508).


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