Umsatzsteuergesetz (UStG)
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UStAE zu § 18d UStG: | § 18d.1
UStR zu § 18d UStG: | R 245h
BFH - Urteile zu § 18d UStG
UStG § 18d Vorlage von Urkunden
Fünfter Abschnitt: Besteuerung
1Die Finanzbehörden sind zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl L 268 vom 12. 10. 2010, S. 1) berechtigt, von Unternehmern die Vorlage der jeweils erforderlichen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und anderen Urkunden zur Einsicht und Prüfung zu verlangen. 2§ 97 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. 3Der Unternehmer hat auf Verlangen der Finanzbehörde die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen vorzulegen.
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