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Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR)
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BFH - Urteile
UStR 111. Ersatzschulen
Zu § 4 Nr. 21 UStG
Der Nachweis, dass für den Betrieb der Ersatzschule eine staatliche Genehmigung oder landesrechtliche Erlaubnis vorliegt, kann durch eine Bescheinigung der Schulaufsichtsbehörde geführt werden.
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