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Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR)

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UStR 123. Vergütungsberechtigte

Zu § 4a UStG (§ 24 UStDV)

Vergütungsberechtigte nach § 4a Abs. 1 UStG sind:

  1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des KStG, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 AO), insbesondere auch die in § 23 UStDV aufgeführten amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, und

  2. juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl. Abschnitt 23).


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