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Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR)

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UStR 96. Krankenhäuser

Zu § 4 Nr. 16 UStG

(1) 1Krankenhäuser sind Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können (§ 2 Nr. 1 KHG). 2Zur weiteren Begriffsbestimmung und zur Frage der Abgrenzung der Krankenhäuser von anderen Einrichtungen, z.B. Kurheime, wird auf R 7f EStR 2005 hingewiesen.

(2) 1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG kann grundsätzlich nur für die unmittelbar durch den Betrieb der in der Vorschrift bezeichneten Einrichtung selbst bewirkten Umsätze beansprucht werden (vgl. BFH-Urteil vom 22. 5. 2003, V R 94/01, BStBl II S. 954). 2Umsätze der Krankenhäuser sind, auch soweit sie die ärztliche Heilbehandlung einschließen, grundsätzlich nur dann steuerfrei, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG i.V.m. § 67 AO erfüllen; die Befreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 14 UStG findet auf sie grundsätzlich keine Anwendung (BFH-Urteil vom 18. 3. 2004, V R 53/00, BStBl II S. 677).

(3) Zur Behandlung der Leistungen von Managementgesellschaften vgl. Abschnitt 93 Abs. 4.


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