Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)

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AEAO Zu § 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts:

Der Prüfungsbericht und die Mitteilung über die ergebnislose Prüfung (§ 202 Abs. 1 Satz 3 AO) sind keine Verwaltungsakte und können deshalb nicht mit dem Einspruch angefochten werden ( BFH-Urteile vom 17.7.1985, I R 214, BStBl 1986 II S. 21, und vom 29.4.1987, I R 118, BStBl 1988 II S. 168). In der Übersendung des Prüfungsberichts, der keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass die Außenprüfung nicht zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat, kann keine konkludente Mitteilung i.S. d. § 202 Abs. 1 Satz 3 AO gesehen werden ( BFH-Urteil vom 14.12.1989, III R 158, BStBl 1990 II S. 283).

Für den Innendienst bestimmte oder spätere Besteuerungszeiträume betreffende Mitteilungen des Außenprüfers sind in den Prüfungsbericht nicht aufzunehmen ( BFH-Urteil vom 27.3.1961, I 276/60 U, BStBl III S. 290).


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